Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.11.1955

Geschäftszahl

5Os756/55

Norm

UWG §7 F2;

Rechtssatz

Auch wider besseres Wissen behauptete oder verbreitete wahrheitswidrige Tatsachen über die Person des Konkurrenten, wie etwa über seine politische Einstellung, Religion oder Abstammung, können den Tatbestand des Paragraph 8, UWG begründen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1955/11/04 5 Os 756/55

Veröff: SSt XXVI/77

Rechtssatznummer

RS0079806