Gericht

AUSL BGH

Entscheidungsdatum

27.10.1955

Geschäftszahl

IIZR310/53

Norm

HGB §140;

HGB §161;

Rechtssatz

1.) Ist ein Gesellschafter rechtskräftig aus einer KG ausgeschlossen worden und wird später das Ausschließungsurteil in einem Wiederaufhebungsverfahren aufgehoben, so können bei der erneuten Entscheidung über die Ausschließungsklage unter Umständen auch Ausschließungsgründe berücksichtigt werden, die in der Person des auszuschließenden Gesellschafters in der Zeit zwischen dem Erlaß des zunächst rechtskräftigen Ausschließungsurteils und der späteren Aufhebung dieses Urteils eingetreten sind.

2.) Bei einer kapitalistisch organisierten KG kann die Möglichkeit der Ausschließung eines Kommanditisten nicht wegen der kapitalistischen Struktur dieser Gesellschaft von vornherein verneint werden. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft zunächst eines AG gewesen war und nur aus steuerlichen Gründen in eine KG umgewandelt worden ist.

3.) Für die Ausschließung eines Kommanditisten kann nicht auf Vorfälle zurückgegriffen werden, die in eine Zeit fallen, als die KG noch eine AG war.

Veröff: NJW 1955,1919 = MDR 1957,342

Rechtssatznummer

RS0103478