Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.10.1955

Geschäftszahl

3Ob403/55; 4Ob306/75; 4Ob311/83; 4Ob402/87; 4Ob58/89

Norm

RabG §12;

UWG §14 B3;

Rechtssatz

Aktivlegitimation des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb.

Entscheidungstexte

TE OGH 1955/10/26 3 Ob 403/55

Veröff: ÖBl 1956,1

TE OGH 1975/02/26 4 Ob 306/75

Beisatz: Stehgeldzuschuß (T1) Veröff: ÖBl 1975,89

TE OGH 1983/05/31 4 Ob 311/83

Ähnlich; Veröff: ÖBl 1983,129

TE OGH 1988/02/23 4 Ob 402/87

Beisatz: Soweit die Fachgruppen die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten haben (Paragraph 29, HKG) und die einzelnen Landesgremien die wirtschaftlichen Belange ihrer Mitglieder vertreten, kann dies vielmehr gerade auch durch ihre Mitgliedschaft bei einem Verein geschehen, der in bestimmter Richtung die Erreichung gleicher Ziel bezweckt. (T2) Veröff: SZ 61/41 = ÖBl 1989,14

TE OGH 1989/06/27 4 Ob 58/89

Beisatz: Die Tätigkeit des Verbandes wird nicht dadurch unzulässig, daß er Aufgaben wahrnimmt, die auch einzelnen Gliederungen der Handelskammern selbst zustehen. (T3)

Rechtssatznummer

RS0071854