OGH
RS0039445
12.10.1955
1Ob619/55; 6Ob320/70; 1Ob728/76; 1Ob712/83; 4Ob2239/96k; 3Ob24/98w; 1Ob284/99t; 1Ob18/09t; 2Ob9/10b; 2Ob103/21t
ZPO §235 Abs4 D; ZPO §560 B; ZPO §562 B
Berichtigung eines durch einen Schreibfehler unrichtigen Kündigungstermines.
TE OGH 1955-10-12 1 Ob 619/55
TE OGH 1971-01-08 6 Ob 320/70
Beisatz. Fälschlicher Kündigungstermin muß jedoch deutlich erkennbar sein. (T1) Veröff: MietSlg 23680
TE OGH 1976-10-14 1 Ob 728/76
TE OGH 1983-11-30 1 Ob 712/83
Auch; Beis wie T1
TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2239/96k
Auch
TE OGH 1998-05-27 3 Ob 24/98w
Beis wie T1
TE OGH 2000-01-14 1 Ob 284/99t
Vgl auch; Veröff: SZ 73/6
TE OGH 2009-02-26 1 Ob 18/09t
Auch; Beisatz: Nach Erlassung der Aufkündigung ist die Richtigstellung eines angegebenen Kündigungstermins unter anderem bei Sanierung offenkundiger, das heißt auch für den Kündigungsgegner eindeutig erkennbarer Ausdrucks- oder Schreibfehler zulässig. (T2)
TE OGH 2010-08-24 2 Ob 9/10b
Auch; Auch Beis wie T2; Beisatz: Eine Verbesserung bzw Ergänzung des Kündigungstermins ist dann zulässig, wenn erkennbar der richtige Termin gemeint und nur durch einen offenkundigen Ausdrucks- oder Schreibfehler ein falscher oder unvollständiger Termin angegeben wurde. (T3); Beisatz: Hier: Auch das Fehlen des Kündigungstermins ist iSd Paragraph 562, Absatz 2, ZPO verbesserungsfähig, etwa wenn sich aus dem Inhalt des klägerischen Begehrens unzweifelhaft ergibt, dass das Bestandverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Kündigungstermin aufgelöst werden sollte. (T4)
TE OGH 2021-06-24 2 Ob 103/21t
Beis wie T3; Beis wie T4
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0039445