OGH
RS0097663
31.08.1955
5Os937/55; 15Os12/20h
StPO §150; StPO §152 Abs3; StPO §248
Hat ein Zeuge vor dem Untersuchungsrichter unter ausdrücklichem Verzicht auf das Entschlagungsrecht eine Aussage abgelegt, in der Hauptverhandlung jedoch sein Entschlagungsrecht in Anspruch genommen, so darf die abgelegte Aussage zwar im Verfahren nicht benützt werden und kann auch auf die Entscheidung keinen Einfluß haben. Sie kann aber zB durchaus Anlaß zur Verfolgung des Zeugen wegen Verbrechens nach den Paragraphen 197 und 199 a StG und des Verbrechens nach Paragraph 209, StG sein.
TE OGH 1955-08-31 5 Os 937/55
TE OGH 2020-03-04 15 Os 12/20h
Vgl
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0097663