Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0097663

Entscheidungsdatum

31.08.1955

Geschäftszahl

5Os937/55; 15Os12/20h

Norm

StPO §150; StPO §152 Abs3; StPO §248

Rechtssatz

Hat ein Zeuge vor dem Untersuchungsrichter unter ausdrücklichem Verzicht auf das Entschlagungsrecht eine Aussage abgelegt, in der Hauptverhandlung jedoch sein Entschlagungsrecht in Anspruch genommen, so darf die abgelegte Aussage zwar im Verfahren nicht benützt werden und kann auch auf die Entscheidung keinen Einfluß haben. Sie kann aber zB durchaus Anlaß zur Verfolgung des Zeugen wegen Verbrechens nach den Paragraphen 197 und 199 a StG und des Verbrechens nach Paragraph 209, StG sein.

Entscheidungstexte

TE OGH 1955-08-31 5 Os 937/55

TE OGH 2020-03-04 15 Os 12/20h

Vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0097663