OGH
31.08.1955
3Ob383/55
UWG §7 G;
Die Verurteilung zum Widerruf hat sich auf den Widerruf schlechthin, womöglich unter Anführung des zu widerrufenden Wortlautes zu beschränken. Eine Richtigstellung der unwahren behaupteten oder verbreiteten Tatsachen kann nicht begehrt werden.
TE OGH 1955/08/31 3 Ob 383/55
Veröff: JBl 1956,234
RS0078881