Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.08.1955

Geschäftszahl

3Ob383/55

Norm

UWG §7 G;

Rechtssatz

Die Verurteilung zum Widerruf hat sich auf den Widerruf schlechthin, womöglich unter Anführung des zu widerrufenden Wortlautes zu beschränken. Eine Richtigstellung der unwahren behaupteten oder verbreiteten Tatsachen kann nicht begehrt werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1955/08/31 3 Ob 383/55

Veröff: JBl 1956,234

Rechtssatznummer

RS0078881