Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.08.1955

Geschäftszahl

3Ob383/55

Norm

UWG §7 G;

Rechtssatz

Wer über ein Konkurrenzunternehmen unwahre Angaben verbreitet, ist zum Widerruf verpflichtet, auch wenn diese falschen Angaben auf einer Information von Angestellten des herabgesetzten Unternehmens beruhen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1955/08/31 3 Ob 383/55

Rechtssatznummer

RS0078617