OGH
31.08.1955
3Ob383/55
UWG §7 G;
Wer über ein Konkurrenzunternehmen unwahre Angaben verbreitet, ist zum Widerruf verpflichtet, auch wenn diese falschen Angaben auf einer Information von Angestellten des herabgesetzten Unternehmens beruhen.
TE OGH 1955/08/31 3 Ob 383/55
RS0078617