Gericht

AUSL BGH

Entscheidungsdatum

08.07.1955

Geschäftszahl

IZR201/53

Norm

HGB §423;

Rechtssatz

Die einjährige Verjährungsfrist des Paragraph 423, HGB beginnt bei Teilverlust, mag dieser einzelne Stücke des eingelagerten Gutes oder Teile des eingelagerten Massengutes betreffen, erst mit der vollständigen Ablieferung des Gutes.

Veröff: NJW 1955,1513

Rechtssatznummer

RS0103509