Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0018460

Entscheidungsdatum

22.06.1955

Geschäftszahl

2Ob337/55; 2Ob156/65; 8Ob241/68; 8Ob564/86; 7Ob2356/96p; 4Ob147/10m; 4Ob64/12h; 4Ob183/18t

Norm

ABGB §918 Ib5; ABGB §922

Rechtssatz

Gewährleistungsansprüche und auf Gewährleistung gegründete Einwendungen können erst nach Übergabe des Kaufobjektes oder dann erhoben werden, wenn der Käufer in Annahmeverzug geraten, wenn die Gefahr auf ihn übergegangen ist. Ist die Ware noch nicht übergeben, und fällt dem Käufer auch nicht Annahmeverzug zur Last, weil eben der Kaufgegenstand die zugesicherten Eigenschaften nicht hat, dann hat der Käufer gegen den auf Zahlung des Kaufpreises klagenden Verkäufer die Einrede der nicht gehörigen Erfüllung, gleichviel, ob die nicht gehörige Erfüllung auf dem Mangel einer Eigenschaft beruht, die nach Gewährleistungsgrundsätzen einen Hauptmangel bilden würde oder nicht. Die Beweislast für die vertragsmäßige (zusagenmäßige) Beschaffenheit hat in einem solchen Fall der Kaufpreiskläger.

Entscheidungstexte

TE OGH 1955-06-22 2 Ob 337/55

Veröff: SZ 28/167

TE OGH 1965-07-01 2 Ob 156/65

Veröff: EvBl 1966/51 S 69

TE OGH 1968-10-15 8 Ob 241/68

nur: Ist die Ware noch nicht übergeben, und fällt dem Käufer auch nicht Annahmeverzug zur Last, weil eben der Kaufgegenstand die zugesicherten Eigenschaften nicht hat, dann hat der Käufer gegen den auf Zahlung des Kaufpreises klagenden Verkäufer die Einrede der nicht gehörigen Erfüllung, gleichviel, ob die nicht gehörige Erfüllung auf dem Mangel einer Eigenschaft beruht, die nach Gewährleistungsgrundsätzen einen Hauptmangel bilden würde oder nicht. (T1)

TE OGH 1986-05-26 8 Ob 564/86

Auch; nur T1

TE OGH 1997-01-29 7 Ob 2356/96p

nur T1

TE OGH 2011-02-15 4 Ob 147/10m

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zum Beginn des Laufs der Frist des Paragraph 924, zweiter Satz ABGB bei Annahmeverzug. (T2); Veröff: SZ 2011/16

TE OGH 2012-06-12 4 Ob 64/12h

Vgl auch

TE OGH 2018-10-23 4 Ob 183/18t

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0018460