OGH
RS0018460
22.06.1955
2Ob337/55; 2Ob156/65; 8Ob241/68; 8Ob564/86; 7Ob2356/96p; 4Ob147/10m; 4Ob64/12h; 4Ob183/18t
ABGB §918 Ib5; ABGB §922
Gewährleistungsansprüche und auf Gewährleistung gegründete Einwendungen können erst nach Übergabe des Kaufobjektes oder dann erhoben werden, wenn der Käufer in Annahmeverzug geraten, wenn die Gefahr auf ihn übergegangen ist. Ist die Ware noch nicht übergeben, und fällt dem Käufer auch nicht Annahmeverzug zur Last, weil eben der Kaufgegenstand die zugesicherten Eigenschaften nicht hat, dann hat der Käufer gegen den auf Zahlung des Kaufpreises klagenden Verkäufer die Einrede der nicht gehörigen Erfüllung, gleichviel, ob die nicht gehörige Erfüllung auf dem Mangel einer Eigenschaft beruht, die nach Gewährleistungsgrundsätzen einen Hauptmangel bilden würde oder nicht. Die Beweislast für die vertragsmäßige (zusagenmäßige) Beschaffenheit hat in einem solchen Fall der Kaufpreiskläger.
TE OGH 1955-06-22 2 Ob 337/55
Veröff: SZ 28/167
TE OGH 1965-07-01 2 Ob 156/65
Veröff: EvBl 1966/51 S 69
TE OGH 1968-10-15 8 Ob 241/68
nur: Ist die Ware noch nicht übergeben, und fällt dem Käufer auch nicht Annahmeverzug zur Last, weil eben der Kaufgegenstand die zugesicherten Eigenschaften nicht hat, dann hat der Käufer gegen den auf Zahlung des Kaufpreises klagenden Verkäufer die Einrede der nicht gehörigen Erfüllung, gleichviel, ob die nicht gehörige Erfüllung auf dem Mangel einer Eigenschaft beruht, die nach Gewährleistungsgrundsätzen einen Hauptmangel bilden würde oder nicht. (T1)
TE OGH 1986-05-26 8 Ob 564/86
Auch; nur T1
TE OGH 1997-01-29 7 Ob 2356/96p
nur T1
TE OGH 2011-02-15 4 Ob 147/10m
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zum Beginn des Laufs der Frist des Paragraph 924, zweiter Satz ABGB bei Annahmeverzug. (T2); Veröff: SZ 2011/16
TE OGH 2012-06-12 4 Ob 64/12h
Vgl auch
TE OGH 2018-10-23 4 Ob 183/18t
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0018460