OGH
RS0022840
18.12.2025
1Ob7/54 (1Ob8/54); 5Ob16/71; 7Ob21/73; 4Ob573/78; 1Ob641/81 (1Ob642/81; 1Ob643/81); 7Ob549/82; 1Ob563/84; 2Ob647/84 (2Ob648/84); 4Ob148/84 (4Ob149/84); 1Ob600/86; 7Ob583/92; 4Ob168/93; 4Ob61/95; 1Ob1571/95; 10Ob1535/96; 6Ob167/98x; 6Ob305/98s; 3Ob161/97s; 1Ob198/99w; 10Ob104/00t; 1Ob228/02i; 7Ob251/02s; 3Ob260/02k; 5Ob261/02x; 1Ob223/03f; 8Ob3/07k; 4Ob114/07d; 7Ob218/07w; 10ObS142/07s; 6Ob18/08b; 8ObA43/08v; 1Ob71/09m; 17Ob9/11i; 4Ob8/11x; 5Ob62/11w; 7Ob92/11x; 1Ob153/11y; 9ObA52/12f; 3Ob169/12t; 3Ob90/13a; 10Ob27/15s; 4Ob37/16v; 6Ob129/16p; 9Ob37/17g; 3Ob29/18p; 3Ob160/20f; 4Ob179/23m; 2Ob197/25x
ABGB §1295 Abs2 Ia7
ABGB §1295 Abs2 römisch drei
ABGB §1305
EO §37 Q
ZPO 408
Das Verhalten desjenigen, der sich in einen Prozess eingelassen hat, obwohl er bei nötiger Aufmerksamkeit (Paragraph 1297, ABGB) hätte erkennen müssen, dass der Prozess aussichtslos ist, ist seiner Natur nach rechtswidrig und schuldhaft, sodass es zum Schadenersatz gemäß Paragraphen 1295, ff ABGB verpflichtet.
TE OGH 1955-06-01 1 Ob 7/54
TE OGH 1971-01-27 5 Ob 16/71
TE OGH 1973-02-14 7 Ob 21/73
TE OGH 1978-12-05 4 Ob 573/78
Veröff: SZ 51/172
TE OGH 1981-08-26 1 Ob 641/81
Auch; Beisatz: Um eine auffallende Sorglosigkeit annehmen zu können, muss eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichtes einwandfrei erwiesen sein. (T1)
Veröff: NZ 1982,154
TE OGH 1982-09-16 7 Ob 549/82
Auch
TE OGH 1984-07-11 1 Ob 563/84
Beis wie T1; Veröff: SZ 57/128 = EvBl 1985/56 S 275
TE OGH 1985-05-21 2 Ob 647/84
Beis wie T1
TE OGH 1986-01-14 4 Ob 148/84
Auch
TE OGH 1986-10-01 1 Ob 600/86
Auch; Veröff: SZ 59/159 = EvBl 1987/50 S 211 = JBl 1987,102
TE OGH 1992-07-09 7 Ob 583/92
Auch; Beisatz: Führt der Schuldner unter der Aufstellung falscher Tatsachenbehauptungen einen Prozess, wird ihm dies in der Regel als schuldhaftes Verhalten anzulasten sein. (T2)
Veröff: EvBl 1993/15 S 87 = JBl 1993,394
TE OGH 1994-01-25 4 Ob 168/93
Beisatz: Das gleiche muss für eine Exekutionsführung gelten. (T3)
Veröff: SZ 67/10 = EvBl 1994/97 S 505
TE OGH 1995-06-27 4 Ob 61/95
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Stattgebung des Klagebegehrens des Vorprozesses allein beweist noch nicht, dass den Beklagten (Geschädigten) an der Prozessführung ein Verschulden traf. (T4)
TE OGH 1995-08-29 1 Ob 1571/95
Auch; Beis wie T1
TE OGH 1996-03-26 10 Ob 1535/96
Auch; Beis wie T4
TE OGH 1998-09-24 6 Ob 167/98x
Auch; Beisatz: In der Bestreitung der Forderung im Prozess liegt jedenfalls dann ein Verschulden, wenn es nicht nur auf vertretbare Rechtsansichten sondern auch auf strittige Tatfragen ankommt, die entgegen den Behauptungen des säumigen Beklagten entschieden wurden. (T5)
TE OGH 1998-11-26 6 Ob 305/98s
Auch; Beis wie T1
TE OGH 1999-06-28 3 Ob 161/97s
Beis wie T5
TE OGH 1999-08-05 1 Ob 198/99w
TE OGH 2000-07-25 10 Ob 104/00t
Beisatz: Ist die konkrete Rechtslage bei gehöriger Aufmerksamkeit selbst aus der von seinen Interessen bestimmten und daher gewiss nicht objektiven Sicht eines Betroffenen so klar, dass dessen gegenteiliger Standpunkt als schlechthin aussichtslos erscheinen muss, so liegt in der Inanspruchnahme der Möglichkeiten eines Verfahrens, in dem in Wahrheit nichts Zweifelhaftes zu klären ist, ein Rechtsmissbrauch, was vor allem dann zutrifft, wenn der später zur Leistung Verurteilte weiß oder doch hätte wissen müssen, dass sein Rechtsstandpunkt entweder der tatsächlichen Voraussetzungen entbehrt oder von vornherein unhaltbar ist. (T6) Beisatz: Die Klagsführung des Notgeschäftsführers gegen einen Gesellschafter, "die übernommenen Geschäftsunterlagen herauszugeben", kann nicht von vornherein als aussichtslos qualifiziert werden. (T7)
TE OGH 2002-10-25 1 Ob 228/02i
Beis wie T2; Beis wie T5
TE OGH 2002-11-13 7 Ob 251/02s
Auch
TE OGH 2003-03-26 3 Ob 260/02k
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ohne Verschulden besteht auch für Schäden aus abgeirrten Exekutionen keine Haftung. (T8)
TE OGH 2002-12-03 5 Ob 261/02x
vergleiche auch; Beisatz: Ist eine Partei mit ihrem Vorbringen bloß aus Beweisgründen nicht durchgedrungen, so ist ihr dies wegen der schweren Vorhersehbarkeit der richterlichen Beweiswürdigung in der Regel nur dann als schuldhafte Prozessführung anzulasten, wenn sie bewusst die Unwahrheit sagte oder ihre Prozessbehauptungen evident unhaltbar waren. Dies hat derjenige darzutun, der Schadenersatz wegen schuldhafter Prozessführung begehrt. (T9)
Beisatz: Verfahrensrechtliche Handlungen werden insofern privilegiert gegenüber einer sonstigen Schädigung behandelt, als sie nicht bereits dann ersatzpflichtig machen, wenn erkennbar war, dass daraus Nachteile für die Güter der anderen Prozesspartei erwachsen können, sondern erst dann, wenn der eingenommene Prozessstandpunkt bei gehöriger Sorgfalt nicht bloß für zweifelhaft, sondern für aussichtslos gehalten werden musste. (T10)
TE OGH 2004-03-18 1 Ob 223/03f
Vgl auch; Beisatz: Eine über die Kostenersatzpflicht hinausgehende Verpflichtung zum Ersatz der durch die Prozessführung verursachten Schäden an einen Dritten kommt nur dann in Betracht, wenn der im Verfahren Unterlegene wusste oder wenigstens wissen musste, dass sein Rechtsstandpunkt entweder der tatsächlichen Voraussetzungen entbehrt oder schon an sich unhaltbar ist, sodass sein gegenteiliger Standpunkt bei zumutbarer Aufmerksamkeit als schlechthin aussichtslos erscheinen muss oder er den Prozess gar überhaupt wider besseres Wissen oder mutwillig geführt hat. (T11)
TE OGH 2007-04-18 8 Ob 3/07k
Auch; Veröff: SZ 2007/58
TE OGH 2007-09-04 4 Ob 114/07d
Auch
TE OGH 2007-10-17 7 Ob 218/07w
Beisatz: Ob ein im Verfahren vertretener Standpunkt von vornherein aussichtslos ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T12)
TE OGH 2007-12-18 10 ObS 142/07s
Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Antrag nach Paragraph 408, ZPO. (T13)
TE OGH 2008-03-13 6 Ob 18/08b
Vgl; Beis ähnlich wie T11
TE OGH 2008-07-10 8 ObA 43/08v
Vgl auch; Beisatz: Der Beklagten steht es grundsätzlich zu, ihre Interessen zu vertreten, soweit dies nicht gegen besseres Wissen erfolgt. (T14)
TE OGH 2009-05-05 1 Ob 71/09m
Auch; Beisatz: Nicht nur bewusst unrichtige Prozessbehauptungen (bewusster Rechtsmissbrauch) machen schadenersatzpflichtig, sondern auch ein fahrlässiges Verhalten im Prozess. Letzteres gilt aber mit der Einschränkung, dass verfahrensrechtliche Handlungen -im Gegensatz zu sonstigen Schädigungen- erst dann Schadenersatzpflichten auslösen, wenn der eingenommene Prozessstandpunkt bei gehöriger Sorgfalt nicht bloß für zweifelhaft, sondern für aussichtslos gehalten werden musste, was nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. (T15)
Beisatz: Diese in der höchstgerichtlichen Judikatur bereits entwickelten Grundsätze zur Haftung für Prozesshandlungen lassen sich auch für die Beurteilung der Frage heranziehen, ob ein Verstoß gegen die in Paragraph 178, ZPO festgelegte Verpflichtung einer Prozesspartei, ihr Vorbringen vollständig (Absatz eins,) und zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Absatz 2,) zu erstatten, Schadenersatzpflichten auslöst.(T16) Beisatz: Hier: Verspäteter, aber berechtigter Einwand der mangelnden Passivlegitimation in einem Kündigungsverfahren. (T17)
TE OGH 2011-05-10 17 Ob 9/11i
Vgl auch; Beisatz: Die Verjährung des Anspruchs beginnt nicht vor Zustellung der endgültigen Entscheidung im missbräuchlich geführten Verfahren. (T18)
TE OGH 2011-04-12 4 Ob 8/11x
Vgl auch; Beisatz: Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG 2005 steht dem nicht entgegen. (T19)
Veröff: SZ 2011/48
TE OGH 2011-04-27 5 Ob 62/11w
Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T11; Beis ähnlich wie T12; Beis wie T15
TE OGH 2011-06-16 7 Ob 92/11x
Auch; Beis ähnlich wie T11
TE OGH 2011-12-22 1 Ob 153/11y
Auch
TE OGH 2012-07-25 9 ObA 52/12f
Vgl auch; Beis ähnlich wie T9
TE OGH 2012-11-14 3 Ob 169/12t
Auch; Beis wie T11
TE OGH 2013-06-19 3 Ob 90/13a
TE OGH 2015-07-30 10 Ob 27/15s
Vgl auch
TE OGH 2016-03-30 4 Ob 37/16v
Auch; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Anzeige bei einer Behörde. (T20)
TE OGH 2016-11-29 6 Ob 129/16p
Auch; Beis wie T11; Beisatz: An sich ist jedermann berechtigt, sich zur Durchsetzung eigener oder zur Abwehr fremder Ansprüche in einen Rechtsstreit einzulassen. (T21)
TE OGH 2017-11-28 9 Ob 37/17g
Auch; Beis wie T11; Beis wie T21
TE OGH 2018-02-21 3 Ob 29/18p
Beis wie T1; Beis wie T12
TE OGH 2020-11-02 3 Ob 160/20f
Vgl; Beis wie T12
TE OGH 2024-03-19 4 Ob 179/23m
Beisatz wie T11; Beisatz wie T21; Beisatz wie T12
TE OGH 2025-12-18 2 Ob 197/25x
Beisatz wie T14; Beisatz wie T21
Beisatz: Hier: Dass der Beklagte die Auflage in einer letztwilligen Verfügung, wonach der „Verkauf vom Besitz (…) nur um den Schätzwert an Familienmitglieder“ erfolgen darf, als Vorkaufsrecht und nicht als Teilungshinderns interpretierte, stellte im konkreten Fall keinen schuldhaften Verstoß gegen die letztwillige Verfügung dar. (T22)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0022840