Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0021782

Entscheidungsdatum

28.01.2026

Geschäftszahl

7Ob213/55; 8Ob146/64; 1Ob76/74; 6Ob182/74; 8Ob246/74; 1Ob576/76; 2Ob547/78; 3Ob637/79; 6Ob619/81; 1Ob569/81; 1Ob720/81; 5Ob755/82; 5Ob624/82; 8Ob517/82; 5Ob519/85; 1Ob506/85; 7Ob672/85; 5Ob582/88; 6Ob610/88; 4Ob582/89 (4Ob583/89); 1Ob642/90; 9Ob279/99s; 3Ob126/11t; 7Ob43/14w; 8Ob173/25m

Norm

ABGB §1168

Rechtssatz

Der beschränkte Entgeltsanspruch nach dieser Gesetzesstelle steht dem Unternehmer immer nur dann zu, wenn die Verhinderung in Umständen ihren Grund hat, die auf Seite des Bestellers liegen. Dazu gehört nach einmütiger Lehre und Rechtsprechung auch sein Wille, wenn er dem Unternehmer die Ausführung der Arbeit untersagt oder einem anderen die weiteren Arbeiten überträgt. Voraussetzung ist aber stets, daß nicht ein Verschulden des Unternehmers unterlaufen ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1955-05-04 7 Ob 213/55

Veröff: SZ 28/121

TE OGH 1964-05-26 8 Ob 146/64

TE OGH 1974-05-08 1 Ob 76/74

TE OGH 1974-10-17 6 Ob 182/74

nur: Der beschränkte Entgeltsanspruch nach dieser Gesetzesstelle steht dem Unternehmer immer nur dann zu, wenn die Verhinderung in Umständen ihren Grund hat, die auf Seite des Bestellers liegen. Voraussetzung ist aber stets, daß nicht ein Verschulden des Unternehmers unterlaufen ist. (T1) Beisatz: Hier: Dentist - Zahnbrücke (T2)

TE OGH 1974-12-17 8 Ob 246/74

Beisatz: Kein Entgeltanspruch auch dann, wenn die Umstände im sogenannten neutralen Kreis liegen. (T3) Veröff: EvBl 1975/206 S 467 = SZ 47/149

TE OGH 1976-04-07 1 Ob 576/76

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Darunter sind aber nur Umstände zu verstehen, die außerhalb der Ingerenz der Vertragsteile des Werkvertrages liegen. (T4)

TE OGH 1978-11-09 2 Ob 547/78

Vgl auch; nur T1

TE OGH 1981-01-21 3 Ob 637/79

nur T1; Beisatz: Auch in der zum Teil unzulänglichen Ausführung der Rohrverkleidung kann ein solches Verschulden nicht erblickt werden, da hiedurch die Ausführung des Werkes nicht endgültig verhindert worden wäre. (T5)

TE OGH 1981-11-25 6 Ob 619/81

Vgl

TE OGH 1981-11-06 1 Ob 569/81

Auch; nur T1

TE OGH 1982-01-13 1 Ob 720/81

TE OGH 1983-02-01 5 Ob 755/82

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Schiffsreise mit Segelschiff (T6)

TE OGH 1983-05-10 5 Ob 624/82

Auch; Beisatz: Hier: Tischlerarbeiten (T7)

TE OGH 1983-07-07 8 Ob 517/82

Auch; nur: Der beschränkte Entgeltsanspruch nach dieser Gesetzesstelle steht dem Unternehmer immer nur dann zu, wenn die Verhinderung in Umständen ihren Grund hat, die auf Seite des Bestellers liegen. (T8)

TE OGH 1985-03-19 5 Ob 519/85

Auch; nur T8

TE OGH 1985-02-27 1 Ob 506/85

nur T8

TE OGH 1985-12-12 7 Ob 672/85

Auch; Beisatz: Kein Anspruch auf Pauschalentgelt bei berechtigtem Rücktritt des Bestellers wegen Verzugs. (T9)

TE OGH 1988-09-06 5 Ob 582/88

nur T1; Veröff: WBl 1988,401

TE OGH 1988-09-06 6 Ob 610/88

nur T8

TE OGH 1990-02-27 4 Ob 582/89

Vgl auch

TE OGH 1991-06-05 1 Ob 642/90

nur: Der beschränkte Entgeltsanspruch nach dieser Gesetzesstelle steht dem Unternehmer immer nur dann zu, wenn die Verhinderung in Umständen ihren Grund hat, die auf Seite des Bestellers liegen. Dazu gehört nach einmütiger Lehre und Rechtsprechung auch sein Wille, wenn er dem Unternehmer die Ausführung der Arbeit untersagt oder einem anderen die weiteren Arbeiten überträgt. (T10)

TE OGH 1999-12-15 9 Ob 279/99s

Auch; nur T8; Beisatz: Dann muss er sich auch im Falle eines Pauschalpreises anrechnen lassen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart hat. (T11)

TE OGH 2011-12-14 3 Ob 126/11t

Vgl; Beisatz: Die Abbestellung des Werks durch den Besteller geht dann nicht zu seinen Lasten, wenn sie durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Unternehmers gerechtfertigt ist. (T12)

TE OGH 2014-06-04 7 Ob 43/14w

Auch

TE OGH 2026-01-28 8 Ob 173/25m

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0021782