Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.02.1955

Geschäftszahl

3Ob20/55; 4Ob334/64; 4Ob373/71; 4Ob361/76 (4Ob362/76); 4Ob385/77;

4Ob387/77; 4Ob308/78; 4Ob317/86 (4Ob318/86); 4Ob351/86; 4Ob118/89;

4Ob104/93; 4Ob118/93; 4Ob46/95; 4Ob272/98y; 4Ob144/01g

Norm

UWG §1 D4a;

Rechtssatz

Eine bloße Vertragsverletzung allein gibt noch keinen Anspruch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Ein solcher könnte nur dann bestehen, wenn die Wettbewerbshandlung als solche unabhängig von der Vertragsverletzung gegen die guten Sitten verstieße.

Entscheidungstexte

TE OGH 1955/02/09 3 Ob 20/55

Veröff: ÖBl 1955,53

TE OGH 1964/09/22 4 Ob 334/64

Veröff: ÖBl 1965,65

TE OGH 1972/01/25 4 Ob 373/71

Veröff: ÖBl 1972,149

TE OGH 1976/10/05 4 Ob 361/76

Beisatz: Fliesenparadies (T1) Veröff: GesRZ 1977,59

TE OGH 1977/09/27 4 Ob 385/77

TE OGH 1977/09/27 4 Ob 387/77

TE OGH 1978/03/07 4 Ob 308/78

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 385/77

TE OGH 1988/07/12 4 Ob 317/86

Auch; Beisatz: So erschöpft sich die Verletzung einer Vertragspflicht vor allem dort nicht im vertraglichen Unrecht, wo sich ein Unternehmer über den Vertrag hinwegsetzt, um die Vertragstreue seiner Mitbewerber zu eigenem Vorteil im Wettbewerb für sich auszunützen. (T2)

TE OGH 1988/10/11 4 Ob 351/86

Veröff: MR 1988,203

TE OGH 1989/12/05 4 Ob 118/89

Beis wie T2; Beisatz: "Alpha-Technik" (T3)

TE OGH 1993/09/21 4 Ob 104/93

TE OGH 1993/11/16 4 Ob 118/93

Auch; Beisatz: Selbst wenn die Erfüllung aus sittlich verwerflichen Gründen - etwa aus reiner Leichtfertigkeit oder Bosheit - unterbleibt, liegt eine sittenwidrige oder unerlaubte Handlung im Sinne des Privatrechtes regelmäßig nicht vor, hätte es doch sonst keiner Regelung der Folgen der Nichterfüllung bedurft. (T4) Veröff: ÖBl 1993,222

TE OGH 1995/06/27 4 Ob 46/95

Auch; Beisatz: Jede vertragliche Verpflichtung zu einer Leistung zwingt nämlich rechtlich zur Vertragserfüllung. Selbst wenn die Erfüllung aus ersichtlich verwerflichen Gründen - etwa aus reiner Leichtfertigkeit oder Bosheit - unterbleibt, liegt eine sittenwidrige Handlung regelmäßig nicht vor. Eine Vertragsverletzung kann insbesondere dann nicht als Verstoß gegen Paragraph eins, UWG gewertet werden, wenn sich die Vertragswidrigkeit des Handelns erst aus einer bestimmten Auslegung des Vertrages ergibt und dieser allenfalls auch anders gedeutet werden könnte. (T5)

TE OGH 1998/11/10 4 Ob 272/98y

Vgl; Beis wie T5 nur: Eine Vertragsverletzung kann insbesondere dann nicht als Verstoß gegen Paragraph eins, UWG gewertet werden, wenn sich die Vertragswidrigkeit des Handelns erst aus einer bestimmten Auslegung des Vertrages ergibt und dieser allenfalls auch anders gedeutet werden könnte. (T6)

TE OGH 2001/09/25 4 Ob 144/01g

Auch; Beisatz: Ein Vertragsbruch verstößt nur dann gegen Paragraph eins, UWG, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass die Vertragserfüllung aus sittlich verwerflichen Gründen unterblieben ist. So erschöpft sich die Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung vor allem dort nicht im vertraglichen Unrecht, wo sich ein Unternehmer über sie hinwegsetzt, um die Vertragstreue seiner Mitbewerber zum eigenen Vorteil im Wettbewerb für sich auszunützen. (Hier: Lizenzvereinbarung gestattet dem Lizenznehmer das Inverkehrbringen eines nach dem Rezept der Lizenzgeberin entwickelten Produkts unter der von ihr benutzten Bezeichnung; der Lizenznehmer bringt Produkt vertragswidrig unter einer an den Namen der Lizenzgeberin angelehnten Bezeichnung auf den Markt.) (T7)

Rechtssatznummer

RS0078903