OGH
RS0078248
09.02.1955
3Ob20/55; 3Ob427/57; 4Ob362/74 (4Ob363/74); 4Ob383/76; 4Ob112/93; 4Ob11/19; 4Ob37/95; 4Ob34/95; 4Ob73/95; 4Ob111/10t; 4Ob201/13g; 4Ob250/16t
UWG §2 C2b
Eine zulässige marktschreierische Reklame kann nur dann angenommen werden, wenn das Publikum sofort erkennt, dass sie nicht ernst gemeint ist. Das kann aber dann nicht gesagt werden, wenn sich ein Unternehmen durch die Art seiner Ankündigung deutlich als einziges seiner Art am Platz bezeichnet.
TE OGH 1955-02-09 3 Ob 20/55
Veröff: ÖBl 1955,53
TE OGH 1957-10-09 3 Ob 427/57
Ähnlich; Veröff: ÖBl 1958,12
TE OGH 1975-01-14 4 Ob 362/74
Beisatz: Wir sind besser als die anderen. (T1) Veröff: ÖBl 1975,146
TE OGH 1976-11-15 4 Ob 383/76
nur: Eine zulässige marktschreierische Reklame kann nur dann angenommen werden, wenn das Publikum sofort erkennt, dass sie nicht ernst gemeint ist. (T2) Beisatz: Fotobestpreisgarantie und Filmbestpreisgarantie "In Österreich konkurrenzlos" (T3)
TE OGH 1993-11-02 4 Ob 112/93
TE OGH 1995-01-31 4 Ob 11/19
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Die Aussage, das Waschmittel habe "wesentlich mehr Waschkraft" als herkömmliche Pulver, wird aber zumindest von einem nicht unerheblichen Teil angesprochen Verkehrskreise ernst genommen. (T4)
TE OGH 1995-05-09 4 Ob 37/95
Auch; Beisatz: Bei Verbindung der Aussage, die eigene Zeitung sei "besser" als alle anderen, mit einer Preisgegenüberstellung kann nicht mehr von einer bloß marktschreierischen, von niemandem ernstgemeinten Äußerung gesprochen werden. (T5) Veröff: SZ 68/89
TE OGH 1995-05-23 4 Ob 34/95
Auch; nur T2; Beis wie T5
TE OGH 1995-09-19 4 Ob 73/95
Auch; nur T2
TE OGH 2010-11-09 4 Ob 111/10t
Vgl; nur T2
TE OGH 2014-01-20 4 Ob 201/13g
Auch; nur T2
TE OGH 2017-05-03 4 Ob 250/16t
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0078248