OGH
RS0022154
21.04.2023
Rkv153/54; 5Ob28/65; 1Ob99/73; 2Ob106/73; 1Ob204/73; 1Ob177/75; 5Ob572/78; 8Ob520/78; 4Ob351/78; 6Ob731/78; 1Ob581/79; 7Ob802/79; 7Ob6/81; 2Ob506/81; 4Ob122/80; 6Ob579/83; 1Ob649/83 (1Ob650/83); 4Ob549/82; 8Ob22/85 (8Ob23/85); 1Ob580/87; 1Ob593/87; 2Ob50/89; 8Ob707/89; 10Ob523/94; 2Ob197/98d; 2Ob200/98w; 6Ob135/99t; 8Ob72/00x; 5Ob174/09p; 6Ob117/18a; 5Ob199/20f; 6Ob139/22t; 8Ob27/23p
ABGB §1175 A1
Gesellschaftsverträge sind Verträge der wirtschaftlichen Organisation. Es genügt daher nicht, dass mehrere Personen an dem Eintritt eines bestimmten Erfolges interessiert sind oder dass sie in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen. Damit eine Erwerbsgesellschaft vorliegt, müssen die Vertragspartner eine gemeinsame Wirtschaftsorganisation bilden. Es muss eine, wenn auch lose, Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungsrechte oder Mitwirkungsrechte gibt. Durch diese Einwirkungsrechte unterscheidet sich die Gesellschaft von den sogenannten partiarischen Geschäften.
TE OGH 1955-01-08 Rkv 153/54
TE OGH 1965-06-22 5 Ob 28/65
Veröff: EFSlg 4636
TE OGH 1973-06-06 1 Ob 99/73
Veröff: EvBl 1973/317 S 660 = SZ 46/62 = JBl 1974,430 = MietSlg 25166
TE OGH 1973-09-13 2 Ob 106/73
Veröff: EvBl 1974/51 S 126 = SozM IE/101 = Arb 9156
TE OGH 1973-12-05 1 Ob 204/73
TE OGH 1975-09-17 1 Ob 177/75
nur: Gesellschaftsverträge sind Verträge der wirtschaftlichen Organisation. Es genügt daher nicht, dass mehrere Personen an dem Eintritt eines bestimmten Erfolges interessiert sind oder dass sie in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen. (T1) nur: Es muss eine, wenn auch lose, Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungsrechte oder Mitwirkungsrechte gibt. (T2) Veröff: GesRZ 1976,57
TE OGH 1978-04-18 5 Ob 572/78
Beisatz: Ein solcher Gesellschaftsvertrag bedarf keiner bestimmten Form und kann stillschweigend zustandekommen. (T3) Veröff: GesRZ 1978,169
TE OGH 1978-06-14 8 Ob 520/78
nur T1
TE OGH 1978-10-24 4 Ob 351/78
nur: Damit eine Erwerbsgesellschaft vorliegt, müssen die Vertragspartner eine gemeinsame Wirtschaftsorganisation bilden. Es muss eine, wenn auch lose, Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungsrechte oder Mitwirkungsrechte gibt. Durch diese Einwirkungsrechte unterscheidet sich die Gesellschaft von den sogenannten partiarischen Geschäften. (T4)
TE OGH 1978-11-23 6 Ob 731/78
Beis wie T3
TE OGH 1979-04-18 1 Ob 581/79
TE OGH 1980-01-31 7 Ob 802/79
Beis wie T3; Beisatz: Lebensgefährten (T5) Veröff: SZ 53/20
TE OGH 1981-02-19 7 Ob 6/81
Auch; nur: Gesellschaftsverträge sind Verträge der wirtschaftlichen Organisation. Es genügt daher nicht, dass mehrere Personen an dem Eintritt eines bestimmten Erfolges interessiert sind oder dass sie in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen. Damit eine Erwerbsgesellschaft vorliegt, müssen die Vertragspartner eine gemeinsame Wirtschaftsorganisation bilden. Es muss eine, wenn auch lose, Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungsrechte oder Mitwirkungsrechte gibt. (T6) Beis wie T3; Veröff: GesRZ 1981,173
TE OGH 1981-05-26 2 Ob 506/81
nur T6; Veröff: MietSlg 33213
TE OGH 1981-07-07 4 Ob 122/80
nur T4; Veröff: Arb 9996 = JBl 1982,330
TE OGH 1983-06-16 6 Ob 579/83
nur T6, Veröff: RdW 1983,43 = GesRZ 1983,156 = SZ 56/101
TE OGH 1983-06-29 1 Ob 649/83
nur T6
TE OGH 1983-10-04 4 Ob 549/82
nur T6; Veröff: RdW 1984,41
TE OGH 1985-10-24 8 Ob 22/85
nur: Damit eine Erwerbsgesellschaft vorliegt, müssen die Vertragspartner eine gemeinsame Wirtschaftsorganisation bilden. Es muss eine, wenn auch lose, Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungsrechte oder Mitwirkungsrechte gibt. (T7)
TE OGH 1987-04-27 1 Ob 580/87
Vgl
TE OGH 1987-06-24 1 Ob 593/87
nur T2
TE OGH 1989-04-25 2 Ob 50/89
nur T6; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Betreuung eines jahrelang im Koma liegenden Familienangehörigen durch die Familienmitglieder in Form einer bürgerlich - rechtlichen Gesellschaft. (T8) Veröff: ZVR 1990/48 S 139 = SZ 62/71 = RZ 1989/81 S 220 = JBl 1989,587 (Reich - Rohrwig)
TE OGH 1991-02-12 8 Ob 707/89
Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Selbst die Verfolgung ideeller Zwecke schließt nicht aus, dass sich mehrere Personen in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisieren. (T9) Veröff: GesRZ 1991,219 = JBl 1991,645 = ecolex 1991,536
TE OGH 1997-06-10 10 Ob 523/94
Vgl auch; Beisatz: hier: Gelegenheitsgesellschaft in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Vertragsgegenstand bloß die Durchführung eines einzelnen Geschäftes, nämlich die Beteiligung an einem bestimmten Zwangsversteigerungsverfahren, umfasst. (T10) Veröff: SZ 70/109
TE OGH 1998-08-13 2 Ob 197/98d
nur: Es genügt daher nicht, dass mehrere Personen an dem Eintritt eines bestimmten Erfolges interessiert sind oder dass sie in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen. Es muss eine, wenn auch lose, Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungsrechte oder Mitwirkungsrechte gibt. (T11)
TE OGH 1998-10-15 2 Ob 200/98w
nur: Es genügt nicht, dass mehrere Personen an dem Eintritt eines bestimmten Erfolges interessiert sind oder dass sie in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen. Es muss eine, wenn auch lose, Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungsrechte oder Mitwirkungsrechte gibt. (T12); Beis wie T3; Beisatz: Für die Annahme eines schlüssigen Abschlusses einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts genügt die Aussicht, später Mitbewohner eines zu erwerbenden Hauses zu werden, nicht. (T13)
TE OGH 1999-07-15 6 Ob 135/99t
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Es muss zumindest eine schlüssige Willenseinigung der Lebensgefährten zu einer wechselseitigen Bindung mit konkreten Rechten und Pflichten vorliegen, damit von einem Gesellschaftsvertrag gesprochen werden kann. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts liegt nicht vor, wenn die Lebensgemeinschaft nicht partnerschaftlich sondern hierarchisch ausgerichtet ist. (T14)
TE OGH 2001-04-26 8 Ob 72/00x
Vgl
TE OGH 2009-12-15 5 Ob 174/09p
nur T2
TE OGH 2018-09-26 6 Ob 117/18a
Auch; nur T6
TE OGH 2020-11-26 5 Ob 199/20f
Vgl
TE OGH 2023-04-18 6 Ob 139/22t
vgl
TE OGH 2023-04-21 8 Ob 27/23p
nur T11
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0022154