OGH
29.12.1954
3Ob828/54; 3Ob102/55; 3Ob460/57; 4Ob285/97h; 4Ob163/00z
UWG §1 D3a;
Unlauterer Wettbewerb dadurch, daß der Antragsgegner die eigenartige Bindung des Stoffes der Antragstellerin, die für diese (Hopfgartner - Stoffe) im Verkehr charakteristisch ist, genau nachgeahmt hat und zwar in minderer Ausführung und daß es sich um Modeartikel handelt, die nur kurze Zeit absetzbar sind und die durch eine minderwertige Nachahmung, wie die Erfahrung lehrt, völlig entwertet werden können.
TE OGH 1954/12/29 3 Ob 828/54
Veröff: SZ 27/337 = ÖBl 1955,5
TE OGH 1955/03/02 3 Ob 102/55
Beisatz: Charmeusesommerhemden für Herren. (T1)
TE OGH 1957/10/23 3 Ob 460/57
Beisatz: Feuerzeuge (T2) Veröff: ÖBl 1958,38
TE OGH 1997/10/28 4 Ob 285/97h
Auch; Beisatz: Nichts anderes kann gelten, wenn die Waren nicht durch ein verwechselbar ähnliches Kennzeichen oder durch die Übereinstimmung in allen Einzelheiten, sondern durch ihre (bloße) Kompatibilität in Zusammenhang gebracht werden. Auch in diesem Fall ist es sittenwidrig, wenn ein Produkt dadurch im Absatz behindert wird, daß ein minderwertiges kompatibles Produkt seinen Ruf gefährdet. (T3); Beisatz: Hier: Betonschalungselemente. (T4)
TE OGH 2000/06/15 4 Ob 163/00z
Vgl auch; Beis wie T3
RS0078494