Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.12.1954

Geschäftszahl

3Ob828/54; 3Ob102/55; 3Ob460/57; 4Ob285/97h; 4Ob163/00z

Norm

UWG §1 D3a;

Rechtssatz

Unlauterer Wettbewerb dadurch, daß der Antragsgegner die eigenartige Bindung des Stoffes der Antragstellerin, die für diese (Hopfgartner - Stoffe) im Verkehr charakteristisch ist, genau nachgeahmt hat und zwar in minderer Ausführung und daß es sich um Modeartikel handelt, die nur kurze Zeit absetzbar sind und die durch eine minderwertige Nachahmung, wie die Erfahrung lehrt, völlig entwertet werden können.

Entscheidungstexte

TE OGH 1954/12/29 3 Ob 828/54

Veröff: SZ 27/337 = ÖBl 1955,5

TE OGH 1955/03/02 3 Ob 102/55

Beisatz: Charmeusesommerhemden für Herren. (T1)

TE OGH 1957/10/23 3 Ob 460/57

Beisatz: Feuerzeuge (T2) Veröff: ÖBl 1958,38

TE OGH 1997/10/28 4 Ob 285/97h

Auch; Beisatz: Nichts anderes kann gelten, wenn die Waren nicht durch ein verwechselbar ähnliches Kennzeichen oder durch die Übereinstimmung in allen Einzelheiten, sondern durch ihre (bloße) Kompatibilität in Zusammenhang gebracht werden. Auch in diesem Fall ist es sittenwidrig, wenn ein Produkt dadurch im Absatz behindert wird, daß ein minderwertiges kompatibles Produkt seinen Ruf gefährdet. (T3); Beisatz: Hier: Betonschalungselemente. (T4)

TE OGH 2000/06/15 4 Ob 163/00z

Vgl auch; Beis wie T3

Rechtssatznummer

RS0078494