Gericht

AUSL BGH

Entscheidungsdatum

21.12.1954

Geschäftszahl

1ZR54/53

Norm

UWG §2 D5;

Rechtssatz

Wenn Bestellscheine eines Einzelhändlers am Briefkopf nur die Angabe der - weithin bekannten - Herstellerfirma der Ware, nicht dagegen die - auch sonst im Bestelltext stark zurücktretende - Bezeichnung des als Vertragspartners auftretenden Einzelhändlers aufweisen, so daß ein nicht unbeachtlicher Teil des Publikums annimmt, er kaufe unmittelbar von der Herstellerfirma, so liegt darin eine unrichtige Angabe über die "Bezugsquelle" im Sinne des Paragraph 3, UWG die geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorzurufen. Veröff: NJW 1955,379

Rechtssatznummer

RS0103603