OGH
10.11.1954
3Ob694/54
GBG 1955 §136;
(Zur GBGNov 1942) Ein Ansuchen um Berichtigung im Sinne des Paragraph 7, der GBGNov 1942 steht neben der Möglichkeit der Anfechtung einer Eintragung im Rekursweg offen; ein Berichtigungsansuchen kann daher auch nach Versäumung der Rekursfrist oder nach Zurückweisung eines Rekurses aus formalen Gründen erhoben werden.
TE OGH 1954/11/10 3 Ob 694/54
RS0060995