Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.11.1954

Geschäftszahl

3Ob694/54

Norm

GBG 1955 §136;

Rechtssatz

(Zur GBGNov 1942) Ein Ansuchen um Berichtigung im Sinne des Paragraph 7, der GBGNov 1942 steht neben der Möglichkeit der Anfechtung einer Eintragung im Rekursweg offen; ein Berichtigungsansuchen kann daher auch nach Versäumung der Rekursfrist oder nach Zurückweisung eines Rekurses aus formalen Gründen erhoben werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1954/11/10 3 Ob 694/54

Rechtssatznummer

RS0060995