OGH
27.10.1954
3Ob658/54
UWG §1 C1;
Wenn eine Handlung den Tatbestand einer im UWG im Besonderen verbotenen Handlung erfüllt, ist die Frage, ob diese Handlung im allgemeinen gegen die guten Sitten verstößt, nicht zu prüfen, weil das Gesetz von selbst durch die Aufnahme dieses Tatbestandes unter Strafsanktion zum Ausdruck bringt, daß es die Handlung für eine mit den Grundsätzen des Wettbewerbes nicht vereinbarliche hält.
TE OGH 1954/10/27 3 Ob 658/54
Veröff: SZ 27/270 = EvBl 1955/9 S 24 = JBl 1955,97 = Pat 1955,76
RS0077497