Gericht

AUSL BGH

Entscheidungsdatum

06.07.1954

Geschäftszahl

IZR167/52

Norm

ABGB §43 C;

HGB §18 Abs2;

HGB §30;

UWG §9 D2;

Rechtssatz

Inhaber gleichlautender Firmen müssen sich durch unterscheidungskräftige Zusätze zur Firma voneinander abgrenzen. Die Zusätze müssen ihrer Funktion als Namen entsprechen, also aus Worten bestehen. Die Beifügung eines Bild zeichens zu einem von mehreren Firmen benutzten Firmenbestandteil genügt selbst bei Verkehrsgeltung des Zeichens nicht zur namensmäßigen Unterscheidung. Die Wahl des Unterscheidungszusatzes gegenüber gleichberechtigten Namensträgern steht dem Firmeninhaber frei. Eine Veränderung im Verkehr eingebürgter Unterscheidungszusätze kann die Namensrechte anderer Namensträger beeinträchtigen und unter Umständen eine Veränderung oder Fortlassung des Zusatzes ausschließen. Für die Anwendung des Paragraph 16, UWG genügt eine erweiterte Verwechslungsgefahr in dem Sinne, daß aus der Art der Firmenführung falsche Schlüsse auf eine geschäftliche Zusammenarbeit oder Unterordnung der Träger gleichlautender Firmen gezogen werden könnten.

Veröff: MDR 1954,731 = NJW 1954,1681

Rechtssatznummer

RS0103022