Gericht

AUSL BGH

Entscheidungsdatum

11.05.1954

Geschäftszahl

1ZR178/52

Norm

UWG §14 B2;

Rechtssatz

Der Kreis von Waren verwandter Art im Sinne des Paragraph 13, römisch eins UWG ist weit zu ziehen. Entscheidend ist, ob die Waren miteinander in Wettbewerb treten können. Dabei ist auch die Möglichkeit einer Ausbreitung des Geschäftes und damit eines zukünftigen Wettbewerbes zu berücksichtigen (Bestätigung von RG GRUR 39, 741, 742; JW 26, 1549 Nr 4).

Veröff: JZ 1954,644

Rechtssatznummer

RS0103611