Gericht

AUSL BGH

Entscheidungsdatum

11.05.1954

Geschäftszahl

1ZR178/52

Norm

UWG §2 D1;

Rechtssatz

Ist die Bezeichnung eines künstlichen Produktes (hier: Kunstseide) im Sinne des Paragraph 3, UWG irreführend, weil sie ein Naturerzeugnis (hier: Naturseide) vortäuschen kann, so können die Bevölkerungskreise, die vorwiegend Abnehmer auch dieses Erzeugnisses sind, bei der Beurteilung nicht um deswillen außer Betracht gelassen werden, weil sie nur einen verhältnismäßig geringen Teil der Gesamtbevölkerung ausmachen. Diese Kreise unterliegen, weil sie beide Erzeugnisse kennen und Abnehmer beider Erzeugnisse sind, der Gefahr der Irreführung durch derartige Bezeichnungen in erhöhtem Maße und müssen deshalb bei der Beurteilung mitberücksichtigt werden, wenn sie ihrer Zahl nach gegenüber der Gesamtbevölkerung zurücktreten. Veröff: JZ 1954,644

Rechtssatznummer

RS0103588