Gericht

AUSL BGH

Entscheidungsdatum

11.05.1954

Geschäftszahl

1ZR178/52

Norm

UWG §2 D1;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschaffenheitsangabe im Sinne des Paragraph 3, UWG richtig oder unrichtig ist, kann ein tatsächlicher allgemeiner Sprachgebrauch nicht schon deshalb außer Betracht bleiben, weil er aus einer Abwehrstellung interessierter Wirtschaftskreise (nämlich zwecks Vermeidung von Verwechslungen) eingeführt und gefördert worden ist.

Veröff: JZ 1954,644

Rechtssatznummer

RS0103587