Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.04.1954

Geschäftszahl

3Ob198/54; 3Ob99/57

Norm

UWG §1 D1b;

Rechtssatz

In der Bezeichnung "Böhm" liegt nicht lediglich eine bloße Herkunftsbezeichnung. Dieser Ausdruck enthält vielmehr nach der in den bodenständigen Bevölkerungskreisen wurzelnden Anschauung eine unmißverständliche, persönliche Spitze gegen die so bezeichnete Person, wodurch diese in den Augen ihrer Mitmenschen herabgesetzt wird. Der Gebrauch des Wortes "Böhm" stellt sich somit als eine gegen die guten Sitten verstoßende Handlung des Beklagten im Sinne des Paragraph eins, UWG dar.

Entscheidungstexte

TE OGH 1954/04/28 3 Ob 198/54

Veröff: SZ 27/113 = ÖBl 1954,65

TE OGH 1957/03/06 3 Ob 99/57

Veröff: ÖBl 1957,42

Rechtssatznummer

RS0077902