OGH
28.04.1954
3Ob198/54; 3Ob99/57
UWG §1 D1b;
In der Bezeichnung "Böhm" liegt nicht lediglich eine bloße Herkunftsbezeichnung. Dieser Ausdruck enthält vielmehr nach der in den bodenständigen Bevölkerungskreisen wurzelnden Anschauung eine unmißverständliche, persönliche Spitze gegen die so bezeichnete Person, wodurch diese in den Augen ihrer Mitmenschen herabgesetzt wird. Der Gebrauch des Wortes "Böhm" stellt sich somit als eine gegen die guten Sitten verstoßende Handlung des Beklagten im Sinne des Paragraph eins, UWG dar.
TE OGH 1954/04/28 3 Ob 198/54
Veröff: SZ 27/113 = ÖBl 1954,65
TE OGH 1957/03/06 3 Ob 99/57
Veröff: ÖBl 1957,42
RS0077902