OGH
17.02.1954
3Ob90/54
UWG §1 D3d;
An wissenschaftlichen Erkenntnissen besteht kein gesetzliches Ausschlußrecht. Trotzdem ist ihre Verwertung zu geschäftlichen Zwecken durch denjenigen, dem sie anvertraut wurden, auch ohne vertragliche Unterlassungspflicht sittenwidrig, es sei denn, sie wurden vom Entdecker bekanntgemacht und damit Allgemeingut.
TE OGH 1954/02/17 3 Ob 90/54
Veröff: ÖBl 1954,15
RS0078342