OGH
20.01.1954
3Ob30/54
UWG §1 C5c;
Die Anbringung einer Tafel "Stammschuhhaus xy, Eingang nur hier" ist bei im Wettbewerb stehenden Geschäftsleuten gleichlautenden Namens (Mutter und Sohn) eine angemessene Abwehr gegen eine aufdringliche Reklame des Wettbewerbers, die nicht nur das Interesse auf das eigene Geschäft lenken, sondern die Kunden vom Besuch des Geschäftes des anderen abhalten soll.
TE OGH 1954/01/20 3 Ob 30/54
Veröff: SZ 27/15 = ÖBl 1954,42
RS0077905