Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.01.1954

Geschäftszahl

3Ob30/54

Norm

UWG §1 C5c;

Rechtssatz

Die Anbringung einer Tafel "Stammschuhhaus xy, Eingang nur hier" ist bei im Wettbewerb stehenden Geschäftsleuten gleichlautenden Namens (Mutter und Sohn) eine angemessene Abwehr gegen eine aufdringliche Reklame des Wettbewerbers, die nicht nur das Interesse auf das eigene Geschäft lenken, sondern die Kunden vom Besuch des Geschäftes des anderen abhalten soll.

Entscheidungstexte

TE OGH 1954/01/20 3 Ob 30/54

Veröff: SZ 27/15 = ÖBl 1954,42

Rechtssatznummer

RS0077905