Gericht

AUSL BGH

Entscheidungsdatum

21.11.1953

Geschäftszahl

6ZR91/52

Norm

UWG §1 D2b;

Rechtssatz

Boykott verlangt eine Willensbeeinflussung durch den Boykottierer. Eine reine Anregung, die keinerlei Einfluß auf die Entschließungsfreiheit nimmt, ist nicht ausreichend. Andererseits ist eine Anwendung von Druckmitteln durch den Boykottierer nicht erforderlich. Es genügt jede Maßnahme, die zu einer Beeinflussung des Willens führt.

Veröff: NJW 1954,147

Rechtssatznummer

RS0103594