AUSL BGH
21.11.1953
6ZR91/52
UWG §1 D2b;
Boykott verlangt eine Willensbeeinflussung durch den Boykottierer. Eine reine Anregung, die keinerlei Einfluß auf die Entschließungsfreiheit nimmt, ist nicht ausreichend. Andererseits ist eine Anwendung von Druckmitteln durch den Boykottierer nicht erforderlich. Es genügt jede Maßnahme, die zu einer Beeinflussung des Willens führt.
Veröff: NJW 1954,147
RS0103594