Gericht

AUSL BGH

Entscheidungsdatum

13.11.1953

Geschäftszahl

1ZR79/52

Norm

UWG §1 D4b;

Rechtssatz

Die Grenzen geschäftlichen Anstandes werden, ohne daß eine bewußte Verleitung zum Vertragsbruch vorzuliegen braucht, schon dann überschritten, wenn ein Wettbewerber es unternimmt, unter Berufung auf eine noch nicht gesicherte Rechtsauffassung Abnehmer seiner Mitbewerber als Kunden zu gewinnen, die sich möglicherweise entgegen dieser Rechtsauffassung an Bezugsverträge mit den Mitbewerbern gebunden halten und zum mindesten formell durch diese Verträge noch gebunden sind. Dabei ist es unerheblich, ob der Wettbewerber die Rechtsauffassung für zutreffend gehalten und auch nicht mit der Möglichkeit gerechnet hat, daß sie unzutreffend sein könnte. Veröff: NJW 1954,388

Rechtssatznummer

RS0103625