Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.11.1953

Geschäftszahl

2Ob853/53; 7Ob211/73; 1Ob29/80

Norm

ABGB §323;

ABGB §523;

Rechtssatz

Der Kläger hat nur die Anmassung der Servitut zu beweisen, wogegen der Beweis, die Servitut erworben oder wenigstens als dingliches Recht besessen zu haben, dem Beklagten obliegt. Als Besitzer iS des Paragraph 323, ABGB kann bei unbeweglichen Sachen wohl nur der Tabularbesitzer in Frage kommen. Ist demnach das Fahrtrecht bücherlich nicht sichergestellt, muß ohne Rücksicht, wie lange seiner Ausübung nicht widersprochen worden ist, während des ganzen Laufes der Ersitzungsfrist der ein Recht zur Benützung behauptende Teil dieses Recht beweisen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1953/11/11 2 Ob 853/53

TE OGH 1973/10/31 7 Ob 211/73

nur: Der Kläger hat nur die Anmassung der Servitut zu beweisen, wogegen der Beweis, die Servitut erworben oder wenigstens als dingliches Recht besessen zu haben, dem Beklagten obliegt. ( T1)

TE OGH 1980/11/12 1 Ob 29/80

Auch; nur T1;

Rechtssatznummer

RS0010160