OGH
RS0019572
26.06.2024
4Ob142/53; 4Ob111/61; 6Ob690/87; 1Ob191/02y; 3Ob13/05s; 8Ob94/12z; 3Ob151/13x; 9ObA88/14b; 3Ob57/15a; 1Ob201/15p; 9ObA31/24k
ABGB §1016
Die Genehmigung der Handlung eines Vertreters ohne Vertretungsmacht wirkt zurück (Genehmigung einer Kündigung).
TE OGH 1953-09-15 4 Ob 142/53
Veröff: Arb 5811
TE OGH 1961-10-10 4 Ob 111/61
TE OGH 1987-12-18 6 Ob 690/87
Vgl auch; Veröff: RdW 1988,160 = ÖBA 1988,601 (Koziol)
TE OGH 2002-10-25 1 Ob 191/02y
Vgl; Beisatz: Beim freien Dienstvertrag wird der Mangel der Ermächtigung zur Abgabe einer dienstrechtlichen Erklärung durch die nachträgliche Genehmigung des Handelns ohne Vertretungsmacht seitens des Vertretenen rückwirkend saniert. Bei einer Kündigung muss die Genehmigung jedoch noch vor dem Kündigungstermin erfolgt sein. (T1)
Beisatz: Das gilt auch dann, wenn die Entlassung zunächst durch einen nicht statutengemäß zusammengesetzten und daher seine Kompetenz überschreitenden Vereinsvorstand erklärt wurde. (T2)
Beisatz: Ob dieses Ergebnis auch bei Arbeitnehmern sachgerecht erscheint, die wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit eines besonderen Rechtsschutzes nach sozialen Erwägungen bedürfen, musste hier nicht geprüft werden. (T3)
TE OGH 2005-10-20 3 Ob 13/05s
Auch; Beisatz: Hier: Allein handelnder Gesamtvertreter. (T4)
TE OGH 2013-03-04 8 Ob 94/12z
TE OGH 2013-10-08 3 Ob 151/13x
Beisatz: Hier: NÖ Gemeindeordnung. (T5)
Beisatz: Auch eine schlüssige Genehmigung des vollmachtslosen Handelns des Bürgermeisters durch den Gemeinderat ist möglich. (T6)
TE OGH 2014-10-29 9 ObA 88/14b
TE OGH 2015-06-17 3 Ob 57/15a
Auch
TE OGH 2016-03-31 1 Ob 201/15p
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2
TE OGH 2024-06-26 9 ObA 31/24k
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0019572