AUSL BGH
09.06.1953
1ZR97/51
UWG §9 B2;
Der Gebrauch des Firmennamens unterliegt, wie jede wettbewerbliche Handlung, dem Gebot der Lauterkeit. Jedem Firmenführungsrecht - wie immer es erworben und wie lange es ausgeübt worden sein mag - kann, sobald die geschäftlichen Verhältnisse des Firmenträgers im Widerspruch zu dem Inhalt des Firmennamens treten und letzterer dadurch irreführend wird, ein Abwehranspruch aus Paragraph 13, UWG entgegengesetzt werden. Das Recht zur Führung einer Firma entsteht originär in der Person des Firmenträgers durch Annahme und Gebrauch des Firmennamens. Die angenommene Firma untersteht dem Schutze des Paragraph 16, UWG, wenn und solange sie befugt geführt wird.
Veröff: MDR 1953,733 = NJW 1953,1348
RS0103618