Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

01.04.1953

Geschäftszahl

3Ob198/53; 8Ob152/77

Norm

FürsorgepflichtV §25 Abs2;

Rechtssatz

Der Sinn dieser Bestimmung ist der, daß der Fürsorgeverband den Unterstützten (Ersatzpflichtigen) nur dann und insoweit mit einer Ersatzforderung in Anspruch nehmen darf, als hiedurch nicht dessen notwendiger Lebensunterhalt gefährdet wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 1953/04/01 3 Ob 198/53

TE OGH 1977/11/23 8 Ob 152/77

Vgl; Veröff: SZ 50/153

Rechtssatznummer

RS0059155