OGH
01.04.1953
3Ob198/53; 8Ob152/77
FürsorgepflichtV §25 Abs2;
Der Sinn dieser Bestimmung ist der, daß der Fürsorgeverband den Unterstützten (Ersatzpflichtigen) nur dann und insoweit mit einer Ersatzforderung in Anspruch nehmen darf, als hiedurch nicht dessen notwendiger Lebensunterhalt gefährdet wird.
TE OGH 1953/04/01 3 Ob 198/53
TE OGH 1977/11/23 8 Ob 152/77
Vgl; Veröff: SZ 50/153
RS0059155