OGH
RS0001366
01.04.1953
2Ob951/52; 3Ob64/12a; 3Ob167/13z; 3Ob86/16t; 3Ob61/19w; 3Ob184/20k
EO §35 B; ZPO §405 A
Die Einwendungen gegen den Anspruch müssen hinreichend individualisiert sein und unterliegen der Eventualmaxime. Betrifft die Exekutionsführung und die sie bekämpfende Vollstreckungsgegenklage nur einen Teil der Gesamtjudikatschuld, so darf im Oppositionsprozess nicht auch über die von der Exekutionsführung unberührt gebliebene Restjudikatschuld erkannt werden.
TE OGH 1953-04-01 2 Ob 951/52
JBl 1953,489
TE OGH 2012-05-15 3 Ob 64/12a
Vgl
TE OGH 2013-10-29 3 Ob 167/13z
Vgl
TE OGH 2016-08-24 3 Ob 86/16t
nur: Betrifft die Exekutionsführung nur einen Teil der Gesamtjudikatschuld, so darf im Oppositionsprozess nicht auch über die von der Exekutionsführung unberührt gebliebene Restjudikatschuld erkannt werden. (T1)
TE OGH 2019-04-26 3 Ob 61/19w
nur T1; Bem: siehe auch 3 Ob 59/19a, 3 Ob 60/19y (T2)
TE OGH 2020-12-01 3 Ob 184/20k
nur T1
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0001366