Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0001366

Entscheidungsdatum

01.04.1953

Geschäftszahl

2Ob951/52; 3Ob64/12a; 3Ob167/13z; 3Ob86/16t; 3Ob61/19w; 3Ob184/20k

Norm

EO §35 B; ZPO §405 A

Rechtssatz

Die Einwendungen gegen den Anspruch müssen hinreichend individualisiert sein und unterliegen der Eventualmaxime. Betrifft die Exekutionsführung und die sie bekämpfende Vollstreckungsgegenklage nur einen Teil der Gesamtjudikatschuld, so darf im Oppositionsprozess nicht auch über die von der Exekutionsführung unberührt gebliebene Restjudikatschuld erkannt werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1953-04-01 2 Ob 951/52

JBl 1953,489

TE OGH 2012-05-15 3 Ob 64/12a

Vgl

TE OGH 2013-10-29 3 Ob 167/13z

Vgl

TE OGH 2016-08-24 3 Ob 86/16t

nur: Betrifft die Exekutionsführung nur einen Teil der Gesamtjudikatschuld, so darf im Oppositionsprozess nicht auch über die von der Exekutionsführung unberührt gebliebene Restjudikatschuld erkannt werden. (T1)

TE OGH 2019-04-26 3 Ob 61/19w

nur T1; Bem: siehe auch 3 Ob 59/19a, 3 Ob 60/19y (T2)

TE OGH 2020-12-01 3 Ob 184/20k

nur T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0001366