OGH
25.03.1953
3Ob180/53
EheG §49 A1g;
Es muß zumindest bei einem Ehemann, der den Sport nicht berufsmäßig betreibt, als eine schwere Eheverfehlung gelten, wenn er die Erfüllung der ehelichen Pflicht jahrelang vernachläßigt, um sportlich in Kondition zu bleiben.
TE OGH 1953/03/25 3 Ob 180/53
RS0056649