Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.03.1953

Geschäftszahl

3Ob180/53

Norm

EheG §49 A1g;

Rechtssatz

Es muß zumindest bei einem Ehemann, der den Sport nicht berufsmäßig betreibt, als eine schwere Eheverfehlung gelten, wenn er die Erfüllung der ehelichen Pflicht jahrelang vernachläßigt, um sportlich in Kondition zu bleiben.

Entscheidungstexte

TE OGH 1953/03/25 3 Ob 180/53

Rechtssatznummer

RS0056649