Gericht

AUSL BGH

Entscheidungsdatum

20.11.1952

Geschäftszahl

IVZR101/52

Norm

EheG §55 b2;

Rechtssatz

Das Fortwirken der Ehe im sittlichen Bewußtsein der Ehegatten vergleiche BGHZ 1, 358 = NJW 1951,517) setzt nicht voraus, daß beide noch ein Gefühl gegenseitiger Liebe oder Zuneigung verbindet. Es ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die Ehegatten sich bewußt sind, daß ihr jetziges Verhältnis zueinander im Hinblick auf das, war früher zwischen ihnen gewesen ist, vor den Forderungen der sittlichen Ordnung und ihres Gewissens nicht bestehen kann und daß ihnen aus diesem früheren Verhältnis eine sittliche Verantwortung füreinander erwachsen ist, die ihnen auch durch die Scheidung der Ehe nicht abgenommen werden kann.

Veröff: NJW 1953,143

Rechtssatznummer

RS0103297