AUSL BGH
20.11.1952
IVZR101/52
EheG §55 b2;
Das Fortwirken der Ehe im sittlichen Bewußtsein der Ehegatten vergleiche BGHZ 1, 358 = NJW 1951,517) setzt nicht voraus, daß beide noch ein Gefühl gegenseitiger Liebe oder Zuneigung verbindet. Es ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die Ehegatten sich bewußt sind, daß ihr jetziges Verhältnis zueinander im Hinblick auf das, war früher zwischen ihnen gewesen ist, vor den Forderungen der sittlichen Ordnung und ihres Gewissens nicht bestehen kann und daß ihnen aus diesem früheren Verhältnis eine sittliche Verantwortung füreinander erwachsen ist, die ihnen auch durch die Scheidung der Ehe nicht abgenommen werden kann.
Veröff: NJW 1953,143
RS0103297