OGH
19.11.1952
1Ob616/52
ABGB §336;
ABGB §1037;
ABGB §1040;
Wenn jemand im Zuge der Ereignisse des Jahres 1945 einen fremden Garten in Benützung genommen hat, ist er unredlicher Besitzer und haftet für den positiven Schaden ( bezogene Obsternte ) nach dem Zeitpunkt der Beschädigung ( Marktpreis ). Obwohl der unberechtigte Benützer des Gartens vom Eigentümer aufgefordert wurde, den Garten zu räumen und das Obst ihm zu überlassen, kommt Paragraph 1040, ABGB nicht zur Anwendung, sondern Paragraph 1037, ABGB, weil eine Geschäftsführungsabsicht nicht vorlag.
TE OGH 1952/11/19 1 Ob 616/52
RS0010289