Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.11.1952

Geschäftszahl

1Ob616/52

Norm

ABGB §336;

ABGB §1037;

ABGB §1040;

Rechtssatz

Wenn jemand im Zuge der Ereignisse des Jahres 1945 einen fremden Garten in Benützung genommen hat, ist er unredlicher Besitzer und haftet für den positiven Schaden ( bezogene Obsternte ) nach dem Zeitpunkt der Beschädigung ( Marktpreis ). Obwohl der unberechtigte Benützer des Gartens vom Eigentümer aufgefordert wurde, den Garten zu räumen und das Obst ihm zu überlassen, kommt Paragraph 1040, ABGB nicht zur Anwendung, sondern Paragraph 1037, ABGB, weil eine Geschäftsführungsabsicht nicht vorlag.

Entscheidungstexte

TE OGH 1952/11/19 1 Ob 616/52

Rechtssatznummer

RS0010289