Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0049521

Entscheidungsdatum

02.06.2026

Geschäftszahl

1Ob842/52; 5Ob287/64; 3Ob49/71; 1Ob229/02m; 3Ob91/25s; 3Ob82/26v

Norm

AVG §64

Rechtssatz

Sowohl im Zivilprozeß als auch im Verwaltungsverfahren kommt nur rechtzeitig erhobenen, zulässigen Rechtsmitteln eine den Eintritt der Rechtskraft hemmende Wirkung zu.

Entscheidungstexte

TE OGH 1952-11-12 1 Ob 842/52

Veröff: SZ 25/298

TE OGH 1965-04-22 5 Ob 287/64

Beisatz: Wenn gegen eine Entscheidung ein Rechtsmittel überhaupt unzulässig ist, wird diese mit der Zustellung (oder allenfalls Verkündung) rechtskräftig. Die Einbringung eines unzulässigen Rechtsmittels hat daher auf den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung keinen Einfluß. (T1) Veröff: JBl 1965,524

TE OGH 1971-04-21 3 Ob 49/71

TE OGH 2002-12-13 1 Ob 229/02m

Vgl; Beisatz: Hier hat die Bezirksverwaltungsbehörde insoweit schuldhaft gehandelt, als sie ohne ausreichende Tatsachengrundlage Gefahr im Verzug angenommen hat und die aufschiebende Wirkung versagte. (T2)

TE OGH 2025-09-24 3 Ob 91/25s

vgl; Beisatz: hier: unzulässiges Rechtsmittel mangels Beschwer. (T3)

TE OGH 2026-06-02 3 Ob 82/26v

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0049521