OGH
RS0049521
02.06.2026
1Ob842/52; 5Ob287/64; 3Ob49/71; 1Ob229/02m; 3Ob91/25s; 3Ob82/26v
AVG §64
Sowohl im Zivilprozeß als auch im Verwaltungsverfahren kommt nur rechtzeitig erhobenen, zulässigen Rechtsmitteln eine den Eintritt der Rechtskraft hemmende Wirkung zu.
TE OGH 1952-11-12 1 Ob 842/52
Veröff: SZ 25/298
TE OGH 1965-04-22 5 Ob 287/64
Beisatz: Wenn gegen eine Entscheidung ein Rechtsmittel überhaupt unzulässig ist, wird diese mit der Zustellung (oder allenfalls Verkündung) rechtskräftig. Die Einbringung eines unzulässigen Rechtsmittels hat daher auf den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung keinen Einfluß. (T1) Veröff: JBl 1965,524
TE OGH 1971-04-21 3 Ob 49/71
TE OGH 2002-12-13 1 Ob 229/02m
Vgl; Beisatz: Hier hat die Bezirksverwaltungsbehörde insoweit schuldhaft gehandelt, als sie ohne ausreichende Tatsachengrundlage Gefahr im Verzug angenommen hat und die aufschiebende Wirkung versagte. (T2)
TE OGH 2025-09-24 3 Ob 91/25s
vgl; Beisatz: hier: unzulässiges Rechtsmittel mangels Beschwer. (T3)
TE OGH 2026-06-02 3 Ob 82/26v
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0049521