Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.10.1952

Geschäftszahl

1Ob667/52

Norm

EO §382 Z2 II2;

Rechtssatz

In einem Antrag auf Verwaltung einer Liegenschaft ist eine Beschreibung und ausdrückliche Erwähnung des Zubehörs dieser Liegenschaft nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

TE OGH 1952/10/22 1 Ob 667/52

Rechtssatznummer

RS0004984