Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0019192

Entscheidungsdatum

30.01.2024

Geschäftszahl

1Ob646/52; 1Ob841/53; 3Ob319/54; 2Ob14/59; 6Ob162/59; 8Ob649/85; 5Ob212/23x

Norm

ABGB §974

Rechtssatz

Unentgeltlichkeit ist keine Voraussetzung für ein Prekarium. Der Abschluß eines entgeltlichen, jederzeit widerruflichen Prekariums bezüglich Wohnräume ist dann keine Umgehung der Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes, wenn besondere Umstände den Abschluß eines solchen Vertrages rechtfertigen (zB Überlassung von Räumen an präsumptiven Käufer des Hauses).

Entscheidungstexte

TE OGH 1952-10-15 1 Ob 646/52

TE OGH 1954-01-20 1 Ob 841/53

Gegenteilig; Beisatz: Unentgeltlichkeit wesentliche Voraussetzung. (T1)

TE OGH 1954-05-19 3 Ob 319/54

Gegenteilig; Beis wie T1

TE OGH 1959-03-18 2 Ob 14/59

Gegenteilig; Beis wie T1

TE OGH 1959-06-10 6 Ob 162/59

Gegenteilig; Beis wie T1

TE OGH 1985-12-11 8 Ob 649/85

nur: Der Abschluß eines entgeltlichen, jederzeit widerruflichen Prekariums bezüglich Wohnräume ist dann keine Umgehung der Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes, wenn besondere Umstände den Abschluß eines solchen Vertrages rechtfertigen (zB Überlassung von Räumen an präsumptiven Käufer des Hauses). (T2) Beisatz: Die Entrichtung eines Entgeltes schließt ein Prekarium nicht schlechthin aus, doch muß das Entgelt so geringfügig sein, daß es gegenüber dem Wert der Benützung wirtschaftlich nicht ins Gewicht fällt. (T3)

TE OGH 2024-01-30 5 Ob 212/23x

vgl; nur T3

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0019192