OGH
RS0019192
30.01.2024
1Ob646/52; 1Ob841/53; 3Ob319/54; 2Ob14/59; 6Ob162/59; 8Ob649/85; 5Ob212/23x
ABGB §974
Unentgeltlichkeit ist keine Voraussetzung für ein Prekarium. Der Abschluß eines entgeltlichen, jederzeit widerruflichen Prekariums bezüglich Wohnräume ist dann keine Umgehung der Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes, wenn besondere Umstände den Abschluß eines solchen Vertrages rechtfertigen (zB Überlassung von Räumen an präsumptiven Käufer des Hauses).
TE OGH 1952-10-15 1 Ob 646/52
TE OGH 1954-01-20 1 Ob 841/53
Gegenteilig; Beisatz: Unentgeltlichkeit wesentliche Voraussetzung. (T1)
TE OGH 1954-05-19 3 Ob 319/54
Gegenteilig; Beis wie T1
TE OGH 1959-03-18 2 Ob 14/59
Gegenteilig; Beis wie T1
TE OGH 1959-06-10 6 Ob 162/59
Gegenteilig; Beis wie T1
TE OGH 1985-12-11 8 Ob 649/85
nur: Der Abschluß eines entgeltlichen, jederzeit widerruflichen Prekariums bezüglich Wohnräume ist dann keine Umgehung der Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes, wenn besondere Umstände den Abschluß eines solchen Vertrages rechtfertigen (zB Überlassung von Räumen an präsumptiven Käufer des Hauses). (T2) Beisatz: Die Entrichtung eines Entgeltes schließt ein Prekarium nicht schlechthin aus, doch muß das Entgelt so geringfügig sein, daß es gegenüber dem Wert der Benützung wirtschaftlich nicht ins Gewicht fällt. (T3)
TE OGH 2024-01-30 5 Ob 212/23x
vgl; nur T3
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0019192