Gericht

AUSL BGH

Entscheidungsdatum

24.09.1952

Geschäftszahl

IIZR136/51

Norm

HGB §335;

Rechtssatz

Ist der stille Gesellschafter in schuldrechtlicher Form auch an dem Vermögen des Geschäftsinhabers beteiligt (sogenannte atypische stillte Gesellschaft), so richtet sich die Höhe seiner prozentualen Vermögensbeteiligung bei Beginn der Gesellschaft danach, wie hoch die Einlage des stillen Gesellschafters bewertet worden ist und in welchem Verhältnis dieser Wert der Einlage zu dem Wert des Geschäftsvermögens gestanden ist. Für die Dauer der Gesellschaft bleibt die Höhe einer solchen (prozentualten) Beteiligung nicht unverändert, sie unterliegt vielmehr entsprechend den Kapitalkonten der Beteiligten fortlaufenden Schwankungen. Die Vertragschließenden können die Bewertung der Einlage nach ihrem freien Ermessen vornehmen. Bei mündlicher und privatschriftlichen Gesellschaftsverträgen findet ihre Bewertungsfreiheit jedoch dort seine Grenze, wo die Überbewertung der Einlage nach dem Willen der Beteiligten eine unentgeltliche Zuwendung des Geschäftsinhabers an den stillen Gesellschafter darstellt.

Veröff: MDR 1953,34 = SJZ 1952,695

Rechtssatznummer

RS0103492