Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0044478

Entscheidungsdatum

09.09.1952

Geschäftszahl

1Ob525/52; 8Ob350/65; 5Ob42/70; 1Ob4/73; 6Ob783/77 (6Ob784/77); 7Ob575/83; 6Ob278/98w; 6Ob192/05m; 10ObS101/12v

Norm

ZPO §530 Abs1 Z7 G4; ZPO §541

Rechtssatz

Im Falle des Paragraph 530, Ziffer 7, ZPO reicht die abstrakte Eignung des Vorbringens zur Bewilligung der Wiederaufnahme nicht aus, sondern es muß auch feststehen, daß das Vorbringen der Wiederaufnahmsklage selbst wahr ist. Es müssen jedoch nicht sämtliche Zeugen die im judicium rescissorium notwendig sind, schon im judicium rescindens vernommen werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1952-09-09 1 Ob 525/52

TE OGH 1965-12-14 8 Ob 350/65

Veröff: SZ 38/215 = JBl 1966,527

TE OGH 1970-03-25 5 Ob 42/70

nur: Im Falle des Paragraph 530, Ziffer 7, ZPO reicht die abstrakte Eignung des Vorbringens zur Bewilligung der Wiederaufnahme nicht aus, sondern es muß auch feststehen, daß das Vorbringen der Wiederaufnahmsklage selbst wahr ist. (T1)

TE OGH 1973-01-31 1 Ob 4/73

TE OGH 1978-02-09 6 Ob 783/77

Auch

TE OGH 1983-04-14 7 Ob 575/83

nur T1; Beisatz: Die Richtigkeit der Behauptungen über das Vorliegen der als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Umstände muß bewiesen werden. (T2)

TE OGH 1999-03-25 6 Ob 278/98w

nur T1; Beis wie T2

TE OGH 2005-10-06 6 Ob 192/05m

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die Klägerin macht geltend, die von ihr nachträglich aufgefundenen Briefe und Karten stammten vom Erblasser und könnten beweisen, dass dieser des Schreibens - und damit auch des Lesens - kundig gewesen sei. Sie konnte aber nicht beweisen, dass die vorgelegten Urkunden tatsächlich vom Erblasser stammten. (T3)

TE OGH 2012-09-10 10 ObS 101/12v

Auch; Beis wie T2