AUSL
14.07.1952
ÖBl 1953,44
UWG §2 D2;
Appellationsgericht Brüssel
Die Beisätze "de France" und "de Paris" sind Herkunftsangaben. Ihre Verwendung für Parfümeriewaren, bei denen nicht einmal die Grundstoffe aus Frankreich, bzw Paris stammen, ist daher unlauterer Wettbewerb.
Veröff: ÖBl 1953,44
RS0105811