Gericht

AUSL

Entscheidungsdatum

14.07.1952

Geschäftszahl

ÖBl 1953,44

Norm

UWG §2 D2;

Rechtssatz

Appellationsgericht Brüssel

Die Beisätze "de France" und "de Paris" sind Herkunftsangaben. Ihre Verwendung für Parfümeriewaren, bei denen nicht einmal die Grundstoffe aus Frankreich, bzw Paris stammen, ist daher unlauterer Wettbewerb.

Veröff: ÖBl 1953,44

Rechtssatznummer

RS0105811