Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.06.1952

Geschäftszahl

1Ob357/52; 4Ob387/80; 4Ob344/82; 4Ob53/99v; 4Ob243/99k; 4Ob225/01v

Norm

UWG §1 C4;

Rechtssatz

Ein unselbständiger Angestellter, der die Absicht hat, mit einem Dritten geschäftliche Abmachungen über eine von ihm gemachte Erfindung zu treffen, wird dadurch noch nicht Wettbewerbspartner. Der Begriff eines "potentiellen Mitbewerbers" ist dem Gesetze fremd.

Entscheidungstexte

TE OGH 1952/06/26 1 Ob 357/52

Veröff: SZ 25/181

TE OGH 1980/12/16 4 Ob 387/80

Beisatz: Anders jedoch, wenn er bereits konkrete Schritte zur Vorbereitung künftigen Wettbewerbs unternommen hat. (T1) Beisatz: Rauchfangkehrer Kehrbezirke (T2) Veröff: ÖBl 1981,97

TE OGH 1982/06/15 4 Ob 344/82

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Es müßten bereits konkrete Schritte zur Wiederaufnahme eines stillgelegten Unternehmen getroffen worden sein - "Zirkus Medrano". (T3)

TE OGH 1999/03/09 4 Ob 53/99v

Auch; nur: Der Begriff eines "potentiellen Mitbewerbers" ist dem Gesetze fremd. (T4)

TE OGH 1999/11/23 4 Ob 243/99k

Auch; nur T4

TE OGH 2001/10/16 4 Ob 225/01v

nur T4; Beis wie T1

Rechtssatznummer

RS0077724