OGH
26.06.1952
1Ob357/52; 4Ob387/80; 4Ob344/82; 4Ob53/99v; 4Ob243/99k; 4Ob225/01v
UWG §1 C4;
Ein unselbständiger Angestellter, der die Absicht hat, mit einem Dritten geschäftliche Abmachungen über eine von ihm gemachte Erfindung zu treffen, wird dadurch noch nicht Wettbewerbspartner. Der Begriff eines "potentiellen Mitbewerbers" ist dem Gesetze fremd.
TE OGH 1952/06/26 1 Ob 357/52
Veröff: SZ 25/181
TE OGH 1980/12/16 4 Ob 387/80
Beisatz: Anders jedoch, wenn er bereits konkrete Schritte zur Vorbereitung künftigen Wettbewerbs unternommen hat. (T1) Beisatz: Rauchfangkehrer Kehrbezirke (T2) Veröff: ÖBl 1981,97
TE OGH 1982/06/15 4 Ob 344/82
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Es müßten bereits konkrete Schritte zur Wiederaufnahme eines stillgelegten Unternehmen getroffen worden sein - "Zirkus Medrano". (T3)
TE OGH 1999/03/09 4 Ob 53/99v
Auch; nur: Der Begriff eines "potentiellen Mitbewerbers" ist dem Gesetze fremd. (T4)
TE OGH 1999/11/23 4 Ob 243/99k
Auch; nur T4
TE OGH 2001/10/16 4 Ob 225/01v
nur T4; Beis wie T1
RS0077724