AUSL BGH
19.06.1952
IVZR211/51
ABGB §879 BIIa1;
EheG §55;
Haben Eheleute vor der Eheschließung vereinbart, sich alsbald nach der Heirat scheiden zu lassen, hat dann aber einer der Gatten eine Scheidung abgelehnt und klagt darauf - nach Ablauf der drei Jahresfrist - der andere auf Scheidung, so hat die voreheliche, wegen Sittenwidrigkeit nichtige Scheidungsvereinbarung bei der Prüfung der Fragen nach der Zulässigkeit und Beachtlichkeit des Widerspruches des beklagten Gatten außer Betracht zu bleiben. Andererseits darf die Verwerflichkeit dieser Vereinbarung nicht als Umstand gewertet werden, der für die Aufrechterhaltung der Ehe spräche. Veröff: SJZ 1952,730
RS0103077