Gericht

AUSL BGH

Entscheidungsdatum

19.06.1952

Geschäftszahl

IVZR211/51

Norm

ABGB §879 BIIa1;

EheG §55;

Rechtssatz

Haben Eheleute vor der Eheschließung vereinbart, sich alsbald nach der Heirat scheiden zu lassen, hat dann aber einer der Gatten eine Scheidung abgelehnt und klagt darauf - nach Ablauf der drei Jahresfrist - der andere auf Scheidung, so hat die voreheliche, wegen Sittenwidrigkeit nichtige Scheidungsvereinbarung bei der Prüfung der Fragen nach der Zulässigkeit und Beachtlichkeit des Widerspruches des beklagten Gatten außer Betracht zu bleiben. Andererseits darf die Verwerflichkeit dieser Vereinbarung nicht als Umstand gewertet werden, der für die Aufrechterhaltung der Ehe spräche. Veröff: SJZ 1952,730

Rechtssatznummer

RS0103077