OGH
16.06.1952
1Ob434/52; 3Ob185/60; 5Ob264/61 (5Ob265/61); 4Ob566/69; 1Ob779/76;
6Ob590/81; 8Ob643/85; 4Ob512/91; 1Ob618/91; 8Ob667/90; 1Ob600/94;
7Ob108/97a; 4Ob274/98t; 2Ob287/99s; 2Ob126/09g
ABGB §1029 A2
Zum vermuteten Wirkungskreis des Verwalters eines Hauses gehört auch die Berechtigung Bestandverträge abzuschließen, wenn es sich um Verträge mit gewöhnlichen Kündigungsfristen und für einen üblichen Zeitraum handelt.
TE OGH 1952/06/16 1 Ob 434/52
TE OGH 1960/05/25 3 Ob 185/60
Veröff: MietSlg 7844
TE OGH 1961/09/20 5 Ob 264/61
Beisatz: Er darf keine Mietverträge mit ungewöhnlichem Inhalt (hier: besonders niedriger Zins) schließen. (T1) Veröff: MietSlg 8583
TE OGH 1969/09/23 4 Ob 566/69
Veröff: RZ 1970,103 = MietSlg 21729/52
TE OGH 1976/12/01 1 Ob 779/76
Veröff: MietSlg 28099
TE OGH 1981/08/27 6 Ob 590/81
TE OGH 1986/04/03 8 Ob 643/85
Auch; Beisatz: Dazu gehört auch noch die Einräumung des Rechtes der Übertragung der Mietrechte als Gegenleistung für eine Ablöse. (T2) Veröff: SZ 59/62 = EvBl 1987/74 S 305 = JBl 1987,312 (Primetshofer) = MietSlg 38/16
TE OGH 1991/04/09 4 Ob 512/91
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Unter dem, was "gewöhnlich" mit einer Verwaltung nicht verbunden ist, sind einerseits die außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen zu verstehen; andererseits fallen darunter solche Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, die nicht gewöhnlich mit der betreffenden Verwaltungsart verbunden sind. In diesem Fall liegt eine Überschreitung der Verwaltervollmacht auf Grund der Intensität, Tragweite oder Bedeutung der Maßnahme vor. (T3) Veröff: ecolex 1991,456 = WoBl 1991,208 (Würth)
TE OGH 1991/11/20 1 Ob 618/91
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Hausverwaltervollmacht schließt auch die Gewährung von Präsentationsrechten ein, wenn der bisherige keine außergewöhnlichen Bedingungen enthält, die der Vermieter auch dem neuen Mieter gegenüber sich gelten lassen müsste. (T4) Veröff: WoBl 1992,121 (Call)
TE OGH 1992/05/29 8 Ob 667/90
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Als außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen zählen der Abschluss langfristiger Mietverträge mit Ausschluss des Kündigungsrechtes durch den Hausverwalter. (T5)
TE OGH 1995/02/27 1 Ob 600/94
Vgl
TE OGH 1997/05/14 7 Ob 108/97a
Auch; Beis wie T3
TE OGH 1998/12/15 4 Ob 274/98t
Auch; Beisatz: Auch die Kündigung von Mietverträgen. (T6)
TE OGH 1999/10/21 2 Ob 287/99s
Vgl auch; Beis wie T6
TE OGH 2009/09/03 2 Ob 126/09g
Auch; Beis wie T1; Auch Beis wie T4; Beisatz: Die Hausverwaltervollmacht berechtigt zu allem, was gewöhnlich mit ihr verbunden ist, darunter auch die Einräumung von Weitergabe- oder Präsentationsrechten des Mieters, vorausgesetzt, dass es sich um gewöhnliche Bedingungen, etwa ortsübliche, handelt. (T7)
RS0019614