OGH
04.06.1952
3Ob320/52
ABGB §166 Abs2 Db;
Auch wenn der außereheliche Vater bekannt ist, seiner Unterhaltspflicht aber aus irgendwelchen Gründen nicht rechtzeitig nachkommt, können die Mutter und im Falle ihrer Mittellosigkeit ihre Eltern zur Unterhaltsleistung subsidiär herangezogen werden.
TE OGH 1952/06/04 3 Ob 320/52
Veröff: SZ 25/156
RS0048650