Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.06.1952

Geschäftszahl

3Ob320/52

Norm

ABGB §166 Abs2 Db;

Rechtssatz

Auch wenn der außereheliche Vater bekannt ist, seiner Unterhaltspflicht aber aus irgendwelchen Gründen nicht rechtzeitig nachkommt, können die Mutter und im Falle ihrer Mittellosigkeit ihre Eltern zur Unterhaltsleistung subsidiär herangezogen werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1952/06/04 3 Ob 320/52

Veröff: SZ 25/156

Rechtssatznummer

RS0048650