Gericht

AUSL BGH

Entscheidungsdatum

20.05.1952

Geschäftszahl

1ZR168/51

Norm

UWG §1 D1b;

Rechtssatz

Werbung unter Kritik an einem System oder einer Wirtschaftsform ist wettbewerbsfremd, wenn ihr eine unmißverständliche persönliche Spitze gegen einen in Wettbewerb stehenden Vertreter dieses Systems oder dieser Wirtschaftsauffassung gegeben worden ist.

Veröff: NJW 1952,1056

Rechtssatznummer

RS0103582