AUSL BGH
23.04.1952
IIZR262/51
AVB für Juwelen, Schmucksachen und Pelzsachen §2;
a) Die Pogrome vom November 1938 erfüllen den Tatbestand des Landfriedensbruchs im Sinne von Paragraph 125, StGB und damit auch den des Aufruhrs im Sinne der AVB.
b) Die durch die Pogrome erhöhte Gefahrenlage hat auch nach dem Erlaß des Verbots der Ausschreitungen nicht überall sofort aufgehört. Deshalb fallen auch noch die nach dem Verbot im Zusammenhang mit den Aktionen begangenen Ausschreitungen unter die Aufruhrklausel.
c) Es liegt kein allgemeiner Verzicht der Versicherer auf die Geltendmachung der Aufruhrklausel aus Anlaß dieser Vorgänge vor.
d) Die Ansprüche der Opfer der Pogrome auf Wiedergutmachung der ihnen zugefügten Schäden auf Grund der Entschädigungsgesetze bleiben unberührt.
Veröff: NJW 1952,783
RS0104066