Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.01.1952

Geschäftszahl

2Ob61/52; 2Ob262/59; 1Ob527/83; 3Ob546/84; 8Ob579/85; 3Ob653/86;

4Ob509/87; 6Ob559/88; 3Ob509/88; 6Ob567/89; 1Ob506/92; 8Ob505/91;

5Ob1565/93 (5Ob1566/93); 2Ob508/96; 1Ob45/99w; 1Ob2/01b (1Ob3/01z);

1Ob228/01p; 3Ob273/02x; 3Ob34/03a

Norm

AußStrG §125 B;

Rechtssatz

Das Begehren der Erbrechtsklage ist auf Feststellung des Erbrechtes zu richten (siehe aber auch 3 Ob 47/52).

Entscheidungstexte

TE OGH 1952/01/30 2 Ob 61/52

TE OGH 1959/10/21 2 Ob 262/59

Veröff: JBl 1960,231

TE OGH 1983/03/09 1 Ob 527/83

Gegenteilig; Beisatz: Das Begehren geht auf Feststellung der Unwirksamkeit des vom Beklagten in Anspruch genommenen Erbrechtstitels. (T1) Veröff: EvBl 1983/99 S 394 = JBl 1984,36

TE OGH 1984/10/10 3 Ob 546/84

Gleichfalls gegenteilig

TE OGH 1985/11/21 8 Ob 579/85

Gegenteilig; Beisatz: Kein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO bei Richtigstellung des Spruches. (T2) Veröff: SZ 58/187

TE OGH 1987/04/01 3 Ob 653/86

Gegenteilig; Beis wie T1; Veröff: JBl 1987,655

TE OGH 1987/05/19 4 Ob 509/87

Vgl aber; Beisatz: Die Klage des auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprechers ist eine negative Feststellungsklage. In diesem Verfahren wird nur mit Wirkung zwischen den Streitteilen festgestellt, ob der Titel des Beklagten ungültig ist; hingegen erfolgt keine positive Entscheidung über die Erbberechtigung des Klägers. (T3)

TE OGH 1988/04/14 6 Ob 559/88

Gegenteilig; vergleiche auch 1 Ob 527/83

TE OGH 1988/05/27 3 Ob 509/88

Gegenteilig

TE OGH 1989/06/15 6 Ob 567/89

Beis wie T3

TE OGH 1992/01/15 1 Ob 506/92

Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: JBl 1992,587

TE OGH 1992/08/31 8 Ob 505/91

Gegenteilig; Beis wie T2

TE OGH 1993/06/15 5 Ob 1565/93

Gegenteilig; Beisatz: Die Erbrechtsklage ist eine auf Beseitigung des Erbrechts des Beklagten zu richtende Feststellungsklage. (T4)

TE OGH 1998/05/06 2 Ob 508/96

Gegenteilig; Beisatz: Das Gesetz schreibt nicht vor, wie das Klagebegehren einer Erbrechtsklage zu formulieren ist. Herrschend ist die Auffassung, daß der Gegenstand der Erbrechtsklage in der Feststellung besteht, daß der vom Beklagten in Anspruch genommene Erbrechtstitel unwirksam ist. Erbrechtsklagen. (T5) Veröff: SZ 71/83

TE OGH 1999/04/27 1 Ob 45/99w

Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T3 nur: Die Klage des auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprechers ist eine negative Feststellungsklage. Es erfolgt keine positive Entscheidung über die Erbberechtigung des Klägers. (T6)

TE OGH 2001/03/27 1 Ob 2/01b

Beisatz: Die Erbrechtsklage ist eine auf die Feststellung des schwächeren Erbrechtstitel des Beklagten gerichtete negative Feststellungsklage. (T7)

TE OGH 2002/01/29 1 Ob 228/01p

Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Zusätzlich zur Erbrechtsklage kann eine Feststellungsklage nach Paragraph 228, ZPO über das Bestehen des Erbrechts des Klägers oder die Gültigkeit einer (weiteren) letztwilligen Verfügung erhoben werden, insbesondere wenn eine solche Klagsführung im Falle der Klagsstattgebung zu einem für das Rechtsverhältnis der Parteien eindeutigen Ergebnis führt. (T8)

TE OGH 2002/11/27 3 Ob 273/02x

Gegenteilig; Beisatz: Gegenstand des Erbrechtsstreits ist die zwischen den Parteien wirkende Feststellung der (Ungültigkeit) Gültigkeit des vom Beklagten seiner Erbserklärung zugrundegelegten Testamentes. (T9)

TE OGH 2004/01/28 3 Ob 34/03a

Vgl auch; Beisatz: Das Ergebnis der Erbrechtsklage wirkt nur inter partes. (T10)

Rechtssatznummer

RS0007966