OGH
23.01.1952
1Ob55/52; 4Ob109/01k
UWG §7 G;
UWG §24;
Eine einstweilige Verfügung kann nicht ganz allgemein zur Sicherung der Unterlassung nachteiliger Äußerungen über die Erzeugnisse der gefährdeten Partei erlassen werden, vielmehr muß das Unterlassungsbegehren konkretisiert sein.
TE OGH 1952/01/23 1 Ob 55/52
Veröff: SZ 25/18 = ÖBl 1952,7 = JBl 1953,462 (dort jedoch falsch zitiert als 1 Ob 53/52)
TE OGH 2001/05/14 4 Ob 109/01k
Vgl auch; Beisatz: Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren. Es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie auf ähnliche Fälle einzuengen. Auf Paragraph 7, UWG gestützte Unterlassungsgebote sind eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken. Das Gleiche gilt auch dann, wenn Äußerungen als sittenwidrig iSd Paragraph eins, UWG untersagt werden; auch in diesem Fall ergibt sich aus einer in bestimmter Richtung für den Kläger abträglichen Aussage nicht, dass auch in anderer Richung abträgliche Äußerungen drohten. (T1)
RS0078917