AUSL BGH
11.12.1951
1ZR21/51
UWG §9 B6;
Abgekürzte Bezeichnungen eines Unternehmens, einer Druckschrift oder dergleichen haben nur dann kennzeichnende Unterscheidungskraft, wenn die beteiligten Verkehrskreise wissen, welches Unternehmen oder welcher volle Titel einer Druckschrift mit der Abkürzung bezeichnet werden soll. Auf diese Weise hat bei solchen unselbständigen Bezeichnungen die Verkehrsgeltung auch für solche Tatbestände Bedeutung, die , wie Paragraph 16, Absatz eins, UWG für echte selbständige Kennzeichnungen eine Verkehrsgeltung nicht voraussetzen. -Veröff: NJW 1952,503 = JZ 1952,345
RS0103614